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Übertretungsanzeige Schweiz

| 14. Januar 2009 16:12 |
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Verkehrsrecht


Zusammenfassung

Muss die Firma den Fahrer eines Firmenfahrzeugs, der in der Schweiz geblitzt wurde, bekanntgeben und muss die Strafe in Deutschland bezahlt werden?

Ein Bußgeldbescheid aus der Schweiz kann in Deutschland nur vollstreckt werden, wenn die Schweizer Behörden den Fahrer nicht ermitteln können und die deutschen Behörden um Amtshilfe bitten. Der Fahrzeughalter ist jedoch nicht verpflichtet, Angaben über den Fahrer zu machen. Wenn die Ermittlung des Fahrers misslingt, wird das Verfahren normalerweise eingestellt. Es gibt jedoch keine Garantie, dass die Schweiz eine Vollstreckung nicht weiter verfolgt, was zu Problemen führen kann, wenn das betreffende Fahrzeug erneut in die Schweiz fährt. Daher könnte es im Interesse des Arbeitgebers liegen, das Bußgeld zu zahlen oder den Fahrer zu benennen, um Probleme bei zukünftigen Fahrten in die Schweiz zu vermeiden.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich hab mich leider in der Schweiz "blitzen" lassen - 21km/h zu schnell = EUR 160 Strafe, die ich bis jetzt nicht bezahlt habe.

Da ich mit einem Firmenfahrzeug unterwegs war, kam jetzt ein Fax von der örtlichen Polizei zwecks Fahrerermittlung.

Jetzt meine Fragen -
a) muß die Firma den Fahrer bekanntgeben
b) muß ich diese saftige Strafe wirklich zahlen, d.h., wird die Angelegenheit von den deutschen Behörden weiterbetrieben oder kann die Strafe "aussitzen"?

Danke & schöne Grüße !

Sehr geehrte Fragestellerin,

Aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.

Es gibt ein Rechtshilfeabkommen zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland. Dies bedeutet, dass zunächst durch die Schweiz versucht wird, den Bußgeldbescheid zu vollstrecken. Gelingt dies nicht, so wird um Amtshilfe bei den deutschen Behörden gebeten.
Diese führt dazu, dass der Halter des Fahrzeugs ermittelt wird und um Stellungnahme gebeten wird. Hierbei hat der Halter aber keine Mitwirkungspflicht. Er muss also keinerlei Angaben über den Fahrer machen; diesen zu ermitteln ist Sache der Behörden. Gelingt dies nicht, wird das Verfahren grundsätzlich eingestellt.
Da entsprechende weiterführende Verträge zwischen den Staaten noch nicht unterzeichnet sind, ist also hier mit keiner Vollstreckung zu rechnen.

Jedoch kann es dazu kommen, dass sich die Schweiz damit nicht zufrieden gibt; dies führt dann zu Problemen, wenn mit dem entsprechenden Fahrzeug erneut in die Schweiz gefahren werden soll.
Dementsprechend wird sich dann wohl auch Ihr Arbeitgeber dafür entscheiden, das Bußgeld zu zahlen oder den Fahrer bekannt zu geben, wenn er ansonsten befürchten muss, in der Schweiz angehalten zu werden.

Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.

Mit freundlichen Grüßen

Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)

Rückfrage vom Fragesteller 11. Februar 2009 | 10:28

Sehr geehrte Frau Götten,

zwischenzeitlich ist eine Strafverfügung ins Haus geflattert über SFR 550 bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen) wg. Nichtbenennen des Lenkers trotz behördlicher Aufforderung. Was kann passieren, wenn wir diese ignorieren?

Vielen Dank im voraus für Ihre Hilfe & schöne Grüße!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. Februar 2009 | 11:08

Sehr geehrte Fragestellerin,

auch eine rechtskräftige Entscheidung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde bzw. eines Gerichtes über eine Verkehrsordnungswidrigkeit führt derzeit noch nicht zu einer Vollstreckung der Strafe in Deutschland. Entsprechende Rahmenverträge sind noch nicht abgeschlossen, weder im europäischen Rahmen noch bilateral zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland. Die Vollstreckung kann daher grundsätzlich nur im Tatland erfolgen. Die Behörden der Bundesrepublik leisten bislang nur Amtshilfe bei Ermittlung und Zustellung; wenn sie dies tun, liegt gewöhnlich ein Merkblatt bei, das darauf hinweist, dass eine Vollstreckungshilfe für das Ausland nicht erfolgt.
Gegen eine Vollstreckung der schweizerischen Strafverfügung an sich bestehen zudem in der Bundesrepublik Deutschland verfassungsrechtliche Bedenken, da hier bezüglich der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit Amtsermittlungspflicht besteht, es also Aufgabe der Behörde ist, den tatsächlichen Fahrer ausfindig zu machen.
Sie haben also in Deutschland derzeit nichts zu befürchten. Jedoch sollten Sie bedenken, dass bei Einreise in die Schweiz die Vollstreckung der Strafe droht.

Mit freundlichen Grüßen

Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)

Bewertung des Fragestellers 18. Januar 2009 | 19:02

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