Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
§ 5 der Nutzungsbedingungen regelt nach Ihrem Zitat ausschließlich die Beendigung des Nutzungsrechtes. Da Sie Ihr Nutzungsrecht aber nicht beenden, sondern verkaufen und im Wege der Abtretung übertragen wollen, greift der Einwand des Betreibers nach meiner Auffassung nicht. Für eine Übertragung ist gerade keine Kündigung erforderlich.
Eine Übertragung des Nutzungsrechtes wäre nur dann nicht möglich, wenn dies an anderer Stelle in den Nutzungsbedingungen vereinbart wäre, z.B. durch ein Abtretungsverbot.
Eine Rückzahlung werden Sie bei einer außerordentlichen Kündigung allerdings nicht verlangen können, da diese durch § 5 Nr. 3 der Nutzungsbedingungen ausdrücklich ausgeschlossen ist.
Dies kann auch wirksam erfolgen. § 309 Nr.9 BGB
beinhaltet zwar bestimmte Klauselverbot für Dauerschuldverhältnisse. Diese Vorschrift erfasst aber im wesentlichen nur Kauf-, Werk- und Dienstverträge; auf Sportstudio und Fitnessverträge ist die Vorschrift ebenfalls anzuwenden. Für die Gewährung der bloßen Nutzungsmöglichkeit greift die Vorschrift aber nicht, wobei im Einzelnen natürlich der genaue Leistungsumfang Ihres Vertrages für eine abschließende Einschätzung geprüft werden müsste.
Da hinsichtlich einer möglichen Rückerstattung ein erhebliches Risiko besteht, sollten Sie den Betreiber nochmals auf die Rechtslage hinsichtlich der Übertragung der Nutzungsrechte ansprechen. Dieses Gespräch könnten Sie möglicherweise gemeinsam mit dem potentiellen Übernehmer führen, damit sich der Betreiber von dessen Geeignetheit überzeugen kann.
Wenn der Betreiber nicht einlenkt, sollten Sie Ihn schriftlich zur Gestattung der Übertragung auffordern und hierzu eine Frist setzen. Ergänzend empfehle ich, dass Sie sich an einen Anwalt vor Ort wenden, damit die Unterlagen vollständig geprüft werden können.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitere Vertretung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
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Vielen Dank für die Informationen. Noch eine letzte Frage:
Lässt sich ein Abtretungsverbot aus der nachfolgenden Regelung der Nutzungsbedingungen ableiten? Wenn nein, werde ich Ihrem Vorschlag folgen und den Betreiber schriftlich um Gestattung der Übertragung auffordern. Nochmals vielen Dank
§ 1 Gültigkeitsbereich
1. Nutzungsrechte für Einzelspieler gelten nur für diese persönlich. Jeder Einzelspieler kann nur ein Nutzungsrecht abschließen. Juristische Personen können mehrere Spielberechtigungen erwerben. Das Nutzungsrecht ist nicht vererbbar.
Leider ändert sich durch § 1 die Lage: die Übertragung höchstpersönliche Rechte ist im Wege der Abtretung nicht möglich.
Ich empfehle Ihnen nochmals, dem gesamten Vertrag einem Anwalt vorzulegen. Vielleicht ergeben sich noch "Schlupflöcher" zu Ihren Gunsten.