Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Nach der Eheschließung hätten Sie nach dessen Tod ein gesetzliches Erbrecht am Nachlass Ihres Ehemannes. Sofern Sie im Güterstand der Zugemeinschaft leben werden, betrüge der gesetzliche Erbteil ½, der Rest würde unter den Kindern Ihres Mannes aufgeteilt. Wenn Ihr Mann Sie testamentarisch als Alleinerbin einsetzen würde, bliebe den Kindern lediglich der Pflichtteil.
Ihren Angaben zufolge gehört das Haus aber gar nicht mehr zum Nachlass, da es wohl im Wege der Schenkung an die Kinder übertragen worden ist. Sie gehen davon aus, dass Ihr Partner ein lebenslanges Wohnrecht hat.
Das Wohnrecht ist eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach den §§ 1090
, 1093 BGB
und deshalb nicht übertragbar und auch nicht vererbbar (§ 1092 BGB
). Sie können also nicht auf Basis des Wohnrechts im Haus wohnen bleiben, möglich ist aber der Abschluss eines Mietvertrages mit den Eigentümern, also den Kindern. Wenn Sie keinen Mietvertrag abschließen, kann den Kindern aber auch ein Anspruch gegen Sie zustehen, die Wohnung zu räumen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick zu Ihrem Problemkreis vermitteln.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
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