Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten möchte.
Solange das Arbeitsverhältnis noch besteht, bleibt es bei einem Urlaubsanspruch. Der Urlaubsabgeltungsanspruch, der auf „Auszahlung“ des Urlaubs gerichtet ist, ist nur ein Ersatzanspruch, der erst dann entsteht, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Urlaub daher nicht mehr genommen werden kann.
Das Bundesurlaubsgesetz geht hier von einem grundsätzlichen Abgeltungsverbot aus. Es ist daher grundsätzlich nicht möglich, dass sich der betreffende Arbeitnehmer seinen Urlaub vom Arbeitgeber gewissermaßen „abkaufen“ lässt, geschweige denn, dass der Arbeitgeber anordnet, den Urlaub abzugelten.
Das Argument des Arbeitgebers greift nicht, da er dazu verpflichtet ist, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit Ihr Freund den Urlaub antreten kann. Dies können und sollten Sie dem Arbeitgeber mitteilen.
Die Frage, wie es sich mit den Überstunden verhält, lässt sich pauschal kaum beantworten. Erforderlich ist hier die Information, ob und ggf. was sich an diesbezüglichen Regelungen im Arbeitsvertrag bzw. in einem anwendbaren Tarifvertrag findet.
Die Anwendung des Manteltarifvertrages Zeitarbeit auf das Arbeitsverhältnis vorausgesetzt, lässt sich aber folgendes feststellen: Sollte es sich hierbei um Stunden aus dem Arbeitszeitkonto handeln, so sind diese Stunden bei Ausscheiden eines Mitarbeiters abzugelten (§ 4.6), d.h. nicht unbedingt als Urlaub zu gewähren. § 9.6 stellt zudem fest: „Plusstunden aus dem Arbeitszeitkonto werden angerechnet (Anmerkung: und eben nicht in Freizeit gewährt) und Resturlaubsansprüche gewährt.“
Abschließend bitte ich zu beachten, dass diese Antwort zwar alle wesentlichen Aspekte des von Ihnen geschilderten Falles umfasst, jedoch daneben Tatsachen relevant sein können, die möglicherweise ein anderes Ergebnis nahe legen. Verbindliche Auskünfte sind daher nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Ich hoffe, Ihnen die in diesem Forum angestrebte erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Tobias Kraft
Rechtsanwalt
Laut Arbeitsvertrag sollen Überstunden vorrangig durch Gewährung von Freizeit ausgeglichen werden. Maximal können nur 20 Stunden ausbezahlt werden. Mein Freund hat über 60 Überstunden und will diese natürlich auch einbringen. Aber die Firma stellt sich quer und will diese nur Auszahlen. Durch die Auszahlung aber entsteht meinem Freund ein finanzieller Nachteil.
Wie können wir dagegn vorgehen?
Sehr geehrte Fragestellerin,
grundsätzlich gilt das im Arbeitsvertrag Vereinbarte hierzu.
Ein Verstoß gegen den Tarifvertrag, so er denn anwendbar ist, liegt auch nicht vor, da dieser bei den Plusstunden vorsieht, diese "anzurechnen", d.h. nicht unbedingt in Freizeit zu gewähren.
Daher dürfte die getroffene arbeitsvertragliche Regelung wirksam sein. Dies hat zur Folge, dass Ihr Freund sich bis zu 20 "Überstunden" auszahlen lassen muss - auch wenn dies finanziell möglicherweise nicht lohnenswert erscheint.
Die darüber hinaus gehenden Überstunden sind ihm jedoch in Freizeit zu gewähren. Machen Sie also den Arbeitgeber auf die bestehende Regelung aufmerksam und fordern Sie ihn schriftlich dazu auf, Freizeitausgleich hierfür zu gewähren.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Kraft
Rechtsanwalt