Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
Der öffentlich bestellte Bausachverständige wird als Gutachter auf werkvertraglicher Grundlage tätig, was heißt, seine Tätigkeit ist auf die Erzielung eines Erfolgs ausgerichtet, was es zu einer Diensttätigkeit abgrenzt.
Ist eine Überschreitung des Kostenvoranschlags zu erwarten, so ist unverzüglich Anzeige zu machen.
Die Informationspflicht besteht auch dann, wenn von Anfang an zu niedrig kalkuliert oder bei Angabe der voraussichtlichen Kosten bewusst auf eine günstige Entwicklung der Dinge gesetzt wurde.
Dieser Rechtsgedanke ist entsprechend heranzuziehen, wenn der Vertrag (sogar) keine verbindliche Kostenobergrenze enthält, aber nach Stundenlohn abgerechnet werden soll und durch unvorhergesehene Probleme der dem Vertrag zugrunde gelegte Zeitbedarf unerwartet ansteigt .
Sie sind durch den Schadensersatz so zu stellen, wie Sie bei rechtzeitiger Information gestanden hätten.
Es sind nicht die Mehrkosten im Vergleich zum Kostenanschlag zu ersetzen (anders, wenn der Gutachter schuldhaft einen zu teuren Herstellungsweg einschlägt), sondern es muss bei der Feststellung der hypothetischen Vermögenslage ermittelt werden, wie Sie sich bei rechtzeitiger Information verhalten hätten.
Hätten Sie dieses Vertragsverhältnis zum Gutachter gekündigt und den Auftrag an einen anderen Sachverständigen zu einem günstigeren Preis vergeben können, so ist die Differenz zu erstatten.
Bei einer wie hier vorliegenden derart großen Abweichung wäre sicherlich eine Kündigung in Betracht gezogen worden (Abweichungen sind nur bis maximal 20-25 % möglich).
Dieses sollten Sie dem Bausachverständigen entgegenhalten und auch eine Rechnung von ihm selbst fordern, da eine solche von seiner Ehefrau nicht maßgebend sein kann.
Bezüglich Mängeln der Beratung/der Gutachterleistung können Sie zudem die Vergütung mindern, weil der Bausachverständige Baumängel nicht erkannt beziehungsweise zu spät erkannt hat.
Auch im Hinblick auf ein mangelndes schriftliches Gutachten und die von Ihnen gerügten Zeitaufwände des Bausachverständigen kann eine Minderung erfolgen.
Sie sollten sich daher nochmals mit dem Bausachverständigen in Verbindung setzen und vor diesem Hintergrund Ihre beträchtlichen Einwendungen vorbringen.
Möglicherweise ließe sich eine Vergleichszahlung in Höhe von zum Beispiel 600,- € in den Raum stellen.
Ansonsten sollten Sie aber dem Sachverständigen klar zu erkennen geben, dass seine Leistung an sich schon mangelhaft war, was Sie allein schon zur Minderung seiner Vergütungsansprüche berechtigt (siehe oben).
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Vielen Dank für Ihre Darstellung der Situation.
Die BSV sieht das natürlich ganz anders.
1. Es hätte kein Zusatzangebot über eine Kostenerhöhung gemacht werden müssen, da eine Vergütung nach Stundenhonorar vereinbart wurde.
2. Alle Mängel wurden dokumentiert und es rein unsere private Entscheidung, wie wir mit dem Bauträger verfahren.
Ich habe mittlerweile eine Zahlung von 1000,- Euro geleistet. Den Rest möchte ich nicht bezahlen. I
Frage: im Falle eines Rechtsstreites, wie beurteilen Sie hier meine Situation?
Vielen Dank und beste Grüße!
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Rückfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Wie gesagt, auch bei einer Stundenlohnvereinbarung gelten die oben genannte Grundsätze über die Mitteilungspflicht und der Schadensersatzpflicht bei deren Unterlassung.
Leider kann ich im Wege einer Erstberatung nicht alle Facetten beurteilen, aber jedenfalls ist meine Einschätzung die folgende:
Die angeblich gerechtfertigte Mehrleistung muss der Bausachverständige darlegen und gegebenenfalls auf seine Kosten beweisen, was ebenfalls eine Sachverständigengutachten mit nicht ganz unerheblichen Kosten erfordern würde.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt