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Überprüfungsantrag abgelehnt.

5. September 2010 16:37 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Notar und Rechtsanwalt Oliver Wöhler

Guten Tag.

Wir (meine Lebenspartnerin unsere 2 Kinder und ich) , bekommen Harz 4. Wir bezalen 400 Euro Kaltmiet (90qm) plus 60€ Nebenkosten. (Müllabfuhr, Wasser usw.)
Die ARGE bezahlt aber nur insgesamt 435€ anstatt die 460 obwohl die Höchstgrenze hier bei 490€ liegt nach Aussage einer ihrer Anwälte hier im Forum.
Deswegen haben wir einen Überprüfungsantrag gestellt mit der Bitte um Übernahme der Gesamtkosten von Miete und Nebenkosten und Nachzahlung der zuwenig bezahlten Leistung von 01.01.2008. Das ist der Zeitpunkt wo wir in die neue Wohnung gezogen sind.
Dieser Überprüfungsantrag wurde abgelehnt.
Mit der Ablehnung des Überprüfungantrages wurde mir auch eine Kopie mitgesendet ,von einem Schreiben was ich damals unterschrieben, worin steht: dass ich darauf hingewiesen worden bin dass die ARGE für unsere neue Wohnung nur 435 bezahlen wird.
Ich muss ganz ehrlich sagen, daran habe ich gar nicht mehr gedacht und auch überhaupt nicht gewusst, dass ich praktisch der ARGE einen Freifahrtschein gebe. Wir haben zwei Jahre lang eine Wohnung gesucht (gekündigt worden wg. Eigenbedarf), dass wir froh waren endlich was gefunden zu haben. Ich habe zwar nur 435€ gelesen auf dem Schreiben, aber nicht damit gerechnet dass dieser Betrag auch die Nebenkosten der Wohnung behinhaltet.
Ausserdem wurde mir das Schreiben nur vorgelegt zur Unterschrift aber ohne Erklärung dazu.
Jetzt möchte ich gerne Klagen und zwar selber. Die Klageschrift habe ich schon aufgesetzt aber die Begründung ist, denke ich nicht so aussagekräftig, weil ich mich darauf berufe dass ich unwissentlich dieses Schreiben damals gezeichnet habe. Was können sie mir empfehlen zu schreiben?
Ich wäre ihnen für ihre schnelle Hilfe dankbar ,denn die Klageschrift muss ich bis ende nächster Woche weggeschicken.

Viele Grüsse aus dem Emsland

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage.

Zunächst einmal rate ich dringend dazu, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Wenn Ihre Klage Aussicht auf Erfolg hat, muss das Gericht Ihnen Prozesskostenhilfe bewilligen, so dass Sie keine Kosten hätten.

Ohne Kenntnis der Begründung des streitigen Bescheides und ohne Kenntis Ihrer gesamten Leistungsakte, kann man leider nichts konkretes zur Klagebegründung sagen.
Ein Verzicht auf Leistungen nach § 22 SGB II ist nicht ohne weiteres möglich. Sie haben Anspruch auf Übernahme der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Auszugehen ist von den tatsächlichen Kosten. Diese sind auf Ihre Angemessenheit zu prüfen, wobei die Kriterien der ARGE ebenfalls gerichtlich überprüfbar sind.

Das Sie das Schreiben 2008 unterschrieben haben, bedeutet letztlich nur, dass Sie es zur Kenntnis genommen haben und heute nicht behaupten können es nicht erhalten zu haben.
Natürlich kann man ohne Kenntis des Inhalts nichts entgültiges sagen, es spricht aber alles dafür, dass Sie keinen Verzicht auf Leistungen erklärt haben.
Sie sollten in der Klage darlegen, wie sich die Kosten der Unterkunft und Heizung zusammensetzen und das diese sogar den Kriterien des Job Centers entspricht. Die ARGE kann nicht einfach bei diesen Kosten kürzen, ohne das es hierfür eine Grundlage gäbe.
Aufgrund des Schreibens 2008 gehe ich davon aus, dass die ARGE der Ansicht ist, dass die Wohnung unangemessen ist.

Im Rahmen des Klageverfahrens haben Sie die Möglichkeit, die Begründung nachzuholen, oder später zu ergänzen.
Das wesentliche wäre es zunächst zu ermitteln, wie die ARGE überhaupt den Betrag von 435 € ermittelt hat.


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