Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Zunächst einmal rate ich dringend dazu, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Wenn Ihre Klage Aussicht auf Erfolg hat, muss das Gericht Ihnen Prozesskostenhilfe bewilligen, so dass Sie keine Kosten hätten.
Ohne Kenntnis der Begründung des streitigen Bescheides und ohne Kenntis Ihrer gesamten Leistungsakte, kann man leider nichts konkretes zur Klagebegründung sagen.
Ein Verzicht auf Leistungen nach § 22 SGB II
ist nicht ohne weiteres möglich. Sie haben Anspruch auf Übernahme der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Auszugehen ist von den tatsächlichen Kosten. Diese sind auf Ihre Angemessenheit zu prüfen, wobei die Kriterien der ARGE ebenfalls gerichtlich überprüfbar sind.
Das Sie das Schreiben 2008 unterschrieben haben, bedeutet letztlich nur, dass Sie es zur Kenntnis genommen haben und heute nicht behaupten können es nicht erhalten zu haben.
Natürlich kann man ohne Kenntis des Inhalts nichts entgültiges sagen, es spricht aber alles dafür, dass Sie keinen Verzicht auf Leistungen erklärt haben.
Sie sollten in der Klage darlegen, wie sich die Kosten der Unterkunft und Heizung zusammensetzen und das diese sogar den Kriterien des Job Centers entspricht. Die ARGE kann nicht einfach bei diesen Kosten kürzen, ohne das es hierfür eine Grundlage gäbe.
Aufgrund des Schreibens 2008 gehe ich davon aus, dass die ARGE der Ansicht ist, dass die Wohnung unangemessen ist.
Im Rahmen des Klageverfahrens haben Sie die Möglichkeit, die Begründung nachzuholen, oder später zu ergänzen.
Das wesentliche wäre es zunächst zu ermitteln, wie die ARGE überhaupt den Betrag von 435 € ermittelt hat.
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