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Überprüfungsantrag Paragraph 44 SGB X

| 25. November 2024 20:40 |
Preis: 32,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Anwälte,

mir geht es um eine Wohngeldbescheidkorrektur für den Zeitraum 03/23 bis 08/24.

Folgendes Problem:

Gem. § 5 Abs. 4 WoGG kann offensichtlich auch das jüngste Kind, sofern mehr als 1 Kind betreut wird, beim Antragsteller als Haushaltsmitglied gezählt werden, auch wenn die Betreuung weniger als 1/3 beträgt.

Dies hatte ich nicht bedacht im Antrag des o.g. Zeitraums anzugeben. Mir war lediglich bekannt dass das Verhältnis mindestens 1/3 betragen muss. Demnach hatte ich mich damit die ganze Zeit gar nicht mehr näher damit befasst. Dass es eine Sonderregel bei mehreren Kindern gibt wusste ich nicht. Erst als ich das Kleingedruckte auf dem Antragsformular gelesen habe fiel es mir auf und ich habe es im Antrag ab 09/24 angegeben.

Nun habe ich einen Überprüfungsantrag gestellt. Leider möchte man meine Bescheide nicht korrigieren. Die Wohngeldbehörde verweist hierzu auf die "neuen Antragsformulare" bei welchen dies im "Kleingedruckten" erkennbar ist. Diese neuen Antragsformulare wurden von mir auch schon ab 03/23 verwendet demnach könne man nicht zu meinen Gunsten entscheiden heisst es. Ich hätte es lesen können. Die Wohngeldbehörde sei nicht in der Pflicht nochmals extra darauf hinzuweisen. Soweit verständlich aber ist das tatsächlich so, dass man gar keine Chance hat?

Ich habe folgende, wie ich finde, für mich entlastende Argumente:

Ich lese aus dem 44er heraus, dass man vorsätzlich falsche Angaben gemacht haben muss, so dass ein Überprüfungsantrag nicht Erfolg hat. Dies ist nicht der Fall. Wer macht schon absichtlich falsche Angaben um weniger Geld zu bekommen.

Es handelt sich um eine erhebliche Korrektur! Es könnte ein Haushaltsmitglied mehr für ganze 18 Monate berücksichtigt werden. Es geht also um eine nicht unerhebliche Korrektur zu Lasten eines Antragstellers.

Ich habe im Antrag bisher immer Unterhaltsabsetzbeträge geltend gemacht, seinerzeit mit 4 minderjährigen Kindern außerhalb des Haushalts. Demnach hätte die Wohngeldbehörde ja eigentlich darauf schließen können, dass das jüngste Kind bei mir berücksichtigt werden könnte und mich dbzgl. gem. § 14 SGB I beraten können oder von Amtswegen in den Bescheid mit aufnehmen. Es gibt anscheinend Entscheidungen vom BSG wonach auch die Behörde auf den Antragsteller zukommen soll auch wenn der Antragsteller nicht explizit nachfragt. Ist da etwas dran?

Habe ich eine Chance die Korrektur für den Zeitraum 03/23 bis 08/24 durchzusetzen und wenn ja wie? Oder würde mich das nur Nerven und zusätzliches Geld kosten?

Danke für Einschätzung.

26. November 2024 | 22:58

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ihrer Schilderung nach lässt sich ein Fall von § 44 SGB X bejahen. Maßgeblich ist hierbei, dass Sie nicht vorsätzlich falsche Angaben gemacht haben. Ferner ist es unerheblich, ob dazu im Kleingedruckten etwas stand. Das kann man leicht überlesen, spielt aber für die Anwendung des § 44 SGB X keine Rolle. Da im sozialgerichtlichen Verfahren keine Gerichtskosten erhoben werden, könnte ein gerichtliches Vorgehen in Anbetracht der hohen Beträge durchaus sinnvoll sein.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 29. November 2024 | 14:22

Guten Tag Herr Dr. Ahmadi,

vielen Dank für Ihre Ausführungen. Ich würde gerne einmal kurz nachhaken.

Mein Stand ist, dass bei Wohngeldangelegenheiten nicht das Sozialhericht sondern das Verwaltungsgericht zuständig ist. Gehe ich dennoch richtig der Annahme dass das Verfahren kostenlos ist?

Und könnten Sie mir einen Rat geben welches schlüssige Argument ich als Hauptgrund für eine Korrektur des Wohngeldbescheides der Wohngeldbehörde vortragen könnte, um vielleicht doch noch einen Gerichtsprozess zu vermeiden.

Ich würde mich freuen wenn Sie auf mein Anliegen nochmals kurz eingehen würden.

Vielen Dank.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. November 2024 | 14:28

Guten Tag,

ja, Sie haben Recht, das Verwaltungsgericht ist zuständig bei Wohngeldsachen, das Verfahren bleibt aber gerichtskostenfrei.

Hauptgrund wäre meines Erachtens der § 44 SGB X selbst, der genau für solche Fälle konzipiert ist. Ob das nun genau in diesem Fall so ist, kann man naturgemäß unterschiedlich sehen und müsste das Gericht im Zweifel entscheiden. Gegebenenfalls macht es Sinn, hier einen Fachanwalt für Sozialrecht zu konsultieren.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 29. November 2024 | 14:35

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