Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach Ihrer Schilderung hat die Bundesarbeitsagentur hier einen Fehler gemacht.
Ich gehe davon aus, dass die Bundesarbeitsagentur Ihren Antrag auf Arbeitslosengeld abgelehnt hat. Hiergegen hätten sie Widerspruch erheben können und müssen.
Nun bleibt Ihnen noch die Möglichkeit einen Überprüfungsantrag bei der Arbeitsagentur nach § 44 SGB X
zu stellen. Weiterhin sollten Sie die Arbeitsagentur mit einer Frist von 14 Tagen auffordern Leistungen zu bewilligen anderenfalls müssten Sie ein sozial gerichtliches Eilverfahren einleiten.
Die Aussage "nicht rehafähig" hat keine Aussagekraft, denn entweder sind Sie arbeitsfähig oder nicht arbeitsfähig. Wenn Sie arbeitsfähig sind, könnten Sie ganz normales Arbeitslosengeld beziehen.
Legen Sie im Rahmen des Überprüfungsantrages die Ablehnung des Rentenantrages bei der Bundesarbeitsagentur vor und ebenso die Bescheinigung aus der eine Rehafähigkeit hervorgeht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Grübnau-Rieken,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort auf mein Anliegen.
Ich habe allerdings noch einige Rückfragen bzw. Anmerkungen:
Sie schreiben:
"Nach Ihrer Schilderung hat die Bundesarbeitsagentur hier einen Fehler gemacht." Wie meinen Sie das? Wo liegt der Fehler?
Sie schreiben:
"Ich gehe davon aus, dass die Bundesarbeitsagentur Ihren Antrag auf Arbeitslosengeld abgelehnt hat. Hiergegen hätten sie Widerspruch erheben können und müssen." Das ist nicht korrekt. Die AA zahlt von Anfang an ALG1. Für mich gilt lediglich nicht die Nahtlosigkeitsregel (wovon ich ursprünglich ausgegangen bin, da von Anfang an ja Anträge bei der DRV vorlagen). Ich muss mich dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen, was ich auch tue.
Meine Idee ist, dass ich der AA den Bescheid der DRV zur Verfügung stelle, aus dem hervorgeht, dass ich als nicht rehafähig eingestuft wurde. Meine Überlegung war, wie ich dann von der AA eingeschätzt werde. Wenn sie glauben, ich sei demnach auch nicht arbeitsfähig, dann würde ich doch - so meine Logik - auch kein ALG1 mehr beziehen dürfen? Was aber dann? Hartz4? Oder wäre es in diesem Fall besser, ich würde erneut einen Rentenantrag stellen?
Vielen Dank nochmals
Ihre Rückfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Im Ergebnis spielt es keine Rolle, ob die Bundes Arbeitsagentur das Arbeitslosengeld nach den Nahtlosigkeitsregeln oder nach dem normalen Regeln bezahlt.
Wenn Sie sich unbedingt um Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld bringen lassen wollen, sollten Sie das tun, dann können Sie gleich Hartz IV beziehen, was wesentlich geringer ist. Das ist aber sicherlich nicht in Ihrem Interesse.
Mit freundlichen Grüßen
Grübnau-Rieken