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Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten nach §74 SGB XII für Ehemann

| 6. Januar 2024 16:39 |
Preis: 40,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Andrea Brümmer

Folgender Sachverhalt liegt vor:
Nach einer Hirnblutung im Januar 2023 kam mein Mann im Mai 2023 in ein Pflegeheim (Pflegegrad 5, 100% GdB). Das Kreissozialamt zahlte "Hilfe zur Pflege" bis zum Tod meines Mannes am 29.08.2023.
Mein Mann und ich hatten nur ein gemeinsames Konto. (Vorsorgevollmacht, auch über den Tod hinaus, ist vorhanden).
D. h., sowohl meine Erwerbsminderungsrente als auch der Lohn aus meinem Minijob (ca. 500 €/Monat) kommen auf dieses gemeinsame Konto.
Wir sind erst im März 2022 umgezogen und wohnten in einer Wohnung mit 133 m², 6 Zimmer. Mietkosten inkl. Betriebskosten und Heizung 1120 €.
Im Sterbevierteljahr erhielt ich 1.191,12 € Witwenrente (September bis November) und seit Dezember beläuft sich die Witwenrente auf 709,09 €.
Meine Erwerbsminderungsrente beläuft sich auf 624,01 €.
Die Bestattungskosten belaufen sich (anerkannt vom Sozialamt) auf 3.193,87 €.

Am 12.09.2023 habe ich den o. g. Antrag gestellt und nun gestern einen Ablehnungsbescheid erhalten. Eine Berechnung in dem Sinne ist nicht vorhanden. Auch scheinen fixe Kosten - wie z. B. die Miete - überhaupt nicht relevant zu sein.

Die einzige Berechnung in dem Bescheid sieht wie folgt aus:
Bestatterkosten: 1.768,86 €
Friedhofsgebühren: 867,00 €
Krematoriumsgebühren: 558,01 €
__________________________________________
Anerkannte Kosten somit: 3.193,87 €
abzüglich Nachlass 1/2 des Kontoguthaben am Sterbetag: 1.729,28 €
abzüglich Differenz aus erhöhter und normaler
Witwenrente im Sterbevierteljahr
40% v. 1.199,88 € = 479,95 € x 3 Monate = 1.439,85 €
Verbleiben als Beihilfe: 24,74 €

Da es sich bei diesem Betrag jedoch um eine geringfügige Leistung (unter 30 €) handelt, kommt der Betrag nicht zur Auszahlung.
Aufgrund des vorstehenden Sachverhalts kann auf eine Einkommensprüfung verzichtet werden.
Da in Ihrem Fall somit Hilfebedürfigkeit nicht nachgewiesen ist, wird Ihr Antrag abgelehnt.

Ich habe ALLE Unterlagen beim Sozialamt eingereicht (Kontoauszüge, Lohnabrechnungen etc.)
Für mich heißt das, dass letztendlich überhaupt keine Berechnung stattgefunden hat und keinerlei von mir zu tragenden Kosten berücksichtigt wurde. Auch kann es doch nicht angehen, dass MEIN Einkommen (Rente und Minijob) als Nachlass gewertet werden nur weil es auf das Konto meines Mannes geht.

Wie kann ich mich nun dagegen wehren bzw. habe ich Anspruch auf eine detaillierte Berechnung? Müssen meine Ausgaben wie Miete, Versicherungen etc. angerechnet werden?
Für Ihre Mühe und Ihre Antwort im voraus recht herzlichen Dank.

LG
T. D.

Sehr geehrte Fragestellerin,

zunächst möchte ich mein Beileid für Ihren Verlust aussprechen. In Bezug auf Ihre Frage zur Übernahme der Bestattungskosten durch das Sozialamt möchte ich Ihnen folgende Informationen geben:
Grundsätzlich ist es so, dass das Sozialamt die Bestattungskosten übernimmt, wenn der Verstorbene oder die nächsten Angehörigen nicht in der Lage sind, diese Kosten zu tragen. Hierbei wird das Einkommen und Vermögen des Verstorbenen sowie das der nächsten Angehörigen berücksichtigt.
In Ihrem Fall scheint das Sozialamt Ihr Einkommen und das Ihres verstorbenen Ehemannes als gemeinsames Einkommen betrachtet zu haben. Dies ist grundsätzlich nicht korrekt, da Ihr Einkommen und Vermögen getrennt von dem Ihres verstorbenen Ehemannes zu betrachten ist.
Zudem scheint das Sozialamt die Differenz zwischen der erhöhten und der normalen Witwenrente im Sterbevierteljahr als Einkommen angesehen zu haben. Dies ist ebenfalls nicht korrekt, da die erhöhte Witwenrente im Sterbevierteljahr eine einmalige Leistung ist und nicht als Einkommen angesehen werden kann.
Ihre Ausgaben, wie Miete und Versicherungen, sollten bei der Berechnung Ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden. Es ist jedoch zu beachten, dass das Sozialamt nur die angemessenen Kosten der Unterkunft berücksichtigt. Ob Ihre tatsächlichen Wohnkosten als angemessen angesehen werden, hängt von den örtlichen Gegebenheiten ab.
Ich empfehle Ihnen, gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch einzulegen. In Ihrem Widerspruch sollten Sie darlegen, dass Ihr Einkommen und Vermögen getrennt von dem Ihres verstorbenen Ehemannes zu betrachten ist und dass die erhöhte Witwenrente im Sterbevierteljahr nicht als Einkommen angesehen werden kann. Zudem sollten Sie darauf hinweisen, dass Ihre Ausgaben bei der Berechnung Ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden müssen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Auskunft behilflich sein. Für Rückfragen steh ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Brümmer - Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 9. Januar 2024 | 10:22

Hallo Frau Brümmer,
vielen Dank für Ihre Antwort, die mir sehr geholfen hat.
Den Widerspruch habe ich nun (mit Begründung) eingelegt. Nun würde ich noch gerne wissen ob es nützlich ist/sein kann, zusätzlich einen Anwalt über die Rechtschutzversicherung zu involvieren.

Vielen lieben Dank.
T.D.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. Januar 2024 | 12:11

Sehr geehrte Fragestellerin,

es freut mich zu hören, dass meine Antwort Ihnen weiterhelfen konnte. Bezüglich Ihrer Frage, ob es sinnvoll ist, einen Anwalt über die Rechtsschutzversicherung zu beauftragen, kann ich Ihnen folgendes sagen: Grundsätzlich kann es immer hilfreich sein, einen Anwalt zu Rate zu ziehen, insbesondere wenn es um komplexe rechtliche Fragen geht. Ein Anwalt kann Sie nicht nur beraten, sondern auch Ihre Interessen gegenüber dem Sozialamt vertreten. Zudem kann er Ihnen dabei helfen, Ihren Widerspruch zu formulieren und sicherzustellen, dass alle relevanten Punkte berücksichtigt werden. Ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten für einen Anwalt in diesem Fall übernimmt, hängt von den Bedingungen Ihrer Versicherung ab. Ich empfehle Ihnen daher, sich mit Ihrer Versicherung in Verbindung zu setzen und dies zu klären. Sollte Ihre Versicherung die Kosten übernehmen, spricht nichts dagegen, einen Anwalt zu beauftragen.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Brümmer - Rechtsanwältin.

Bewertung des Fragestellers 9. Januar 2024 | 12:40

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