Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie haben den Behandlungsvertrag selber nicht unterschrieben. Direkt aus dem Vertrag kann das Krankenhaus Sie also nicht in Anspruch nehmen.
Möglicherweise haften Sie aber per Gesetz für die entstandenen Behandlungskosten Ihres Mannes.
§ 1357 Absatz 1 BGB
lautet:
"Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, daß sich aus den Umständen etwas anderes ergibt."
Die Frage, ob Behandlungskosten unter die Mithaftung des Ehegatten aus § 1357 BGB
fällt, ist höchstrichterlich geklärt.
Hierzu hat der BGH (Urteil vom 27. November 1991 - XII ZR 226/90
)klargestellt, daß eine medizinisch indizierte, unaufschiebbare ärztliche Behandlung eines Ehegatten ohne Rücksicht auf die Höhe der mit ihr verbundenen Kosten der angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie im Sinne von § 1357 Abs. 1 BGB
dient.
Ärztliche Behandlungen sind "zum Lebensbedarf der Familie im Sinne von § 1357 BGB
zu rechnen, da sie der Gesundheit als dem "primären und ursprünglichen Lebensbedarf" dienen."
Aber:
1.
Die Behandlung muss eine medizinisch indizierte, unaufschiebbare ärztliche Behandlung gewesen sein. Sie schreiben es habe sich um einen "Notfall" gehandelt. Inwiefern hier schon die Tatbestandsmerkmale erfüllt sind kann ich im Rahmen dieser Plattform nicht beantworten.
2.
Ärztliche Behandlungskosten, stellen unterhaltsrechtlich einen Sonderbedarf dar. Das bedeutet, dass die Verpflichtung zur Übernahme der Kosten grundsätzlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Familie im Rahmen der §§ 1360
, 1360 a BGB
, voraussetzt. Ist diese nicht gegeben, überschreiten die Kosten einer - auch medizinisch indizierten, unaufschiebbaren - ärztlichen Behandlung eines Ehegatten vielmehr eindeutig die wirtschaftlichen Verhältnisse und finanziellen Möglichkeiten der Familie, dann scheidet eine Mitverpflichtung des anderen Ehegatten gemäß § 1357 Abs. 1 BGB
"nach den Umständen" von vornherein aus.
Inwiefern hier Ihre finanziellen Möglichkeiten "eindeutig" überschritten werden, kann auf dieser Plattform nicht beantwortet werden, dazu müsste eine umfangreichere Sachverhaltsaufklärung betrieben werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Philipp Wendel
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