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Übernahme der Kosten bei Einweisung ins Krankenhaus gegen Willen

29. Juli 2005 09:25 |
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Medizinrecht


Hallo!

Ich war auf einem Fest, habe zu viel getrunken, bin beim "Pinkeln" gestürzt. Leider war sofort jemand von der Security da, der dann die Sanitäter holte.
Diese haben dann den Notarzt geholt.

Obwohl ich explizit gesagt habe, dass ich nicht ins Krankenhaus eingewiesen werden möchte, hat er mich, nachdem ich eingeschlafen bin, ins Krankenhaus eingewiesen.

Er begründete dies in der Rechnung mit "unklaren Bewußtseinsstörungen". Eine Untersuchung ergab 2,3 ProMille. Da ist es wohl nicht unüblich, dass man ab und zu "wegnickt".
Ich hatte wohl auch deshalb zu viel getrunken, weil ich immer noch den Tod meine Vaters "verdaue". Dieser ist an Hepatitis C gestorben. Ich habe das aber definitiv nicht. Scheinbar hat der Arzt mich mißverstanden, denn auf der Rechung steht auch etwas von "Leberschaden".

Der Arzt kam in der Früh kurz ins Krankenhaus um einen anderen Patienten zu besuchen, der zufällig neben mir lag. Auf meine Frage, warum er mich eingewiesen hätte, antwortete er nur: "diese Diskussion hatten wir gestern auch schon" - und ging => Er konnte es nicht begründen. Vielleicht hätte ich nicht sagen sollen, dass ich privat versichert bin?!

Ich bin privat versichert (mit hoher Selbstbeteiligung) und soll nun ca. 1000 Euro (Notarzt + Rettungswagen + KH) zahlen.

=> Gibt es Möglichkeiten diese Forderungen abzuwehren?
(Urteile / Gesetze)
=> Wenn ja, soll ich trotzdem unter Vorbehalt zahlen um Mahngebühren zu verhindern?

Vielen Dank & mfG

Guten Morgen,

Ich kann Ihnen leider nicht dazu raten, gegen die Kostenforderung anzugehen.

Maßgeblich ist hier zunächst die fachkundige Einschätzung des einliefernden Arztes, ob eine akute Gesundheitsgefährdung besteht. Hier gilt natürlich ein weites Ermessen. Im Zweifel wird der Arzt eher eine Einweisung vornehmen, um Risiken zu vermeiden.

Sie müßten bei einer Nichtzahlung den Nachweis führen, dass der Arzt zumindest grob fahrlässig falsch gehandelt hat. Diesen Beweis werden Sie nicht führen koennen, zumal schon allein der erhebliche
Promillegehalt für eine Gefährdung spricht.

Ich kann Ihnen deshalb nicht raten, gegen die Kosten vorzugehen.

Ich hoffe, ich habe Ihnen weiter geholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Weiß
Rechtsanwalt
Esenser Str. 19
26603 Aurich

Tel. 04941-605347
Fax 04941-605348
e-mail: info@fachanwalt-aurich.de

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