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Übernahme der Beisetzungskosten von leiblichen Vater

26. April 2022 13:24 |
Preis: 50,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,

mein Freund (wir wohnen seit mehreren Jahren gemeinsam in einer Wohnung in Oberbayern) hat gestern einen Brief aus einer Klinik in Bremen erhalten, in dem er informiert wird, dass sein leiblicher Vater verstorben ist und er nun als Sohn die Beisetzungskosten zu tragen hat (Bestattungspflicht; angegeben ist hierzu § 16 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 Satz 1 Leichengesetz angegeben). Mein Freund hat seinen Vater jedoch seit seinem 4. Lebensjahr nicht mehr gesehen. Er trägt jetzt auch den Nachnamen seines Stiefvaters, eine offizielle Adoption hat aber wohl nie stattgefunden.
Wir wissen nicht wie der Mann gestorben ist, wer seine Verwandten sind oder ob er Vermögen hatte, dass man zur Beisetzung nutzen könnte (es scheint aber wohl nicht so, da er Arbeitslosengeld bezogen hat und eine Sozialwohnung hatte, haben wir von einer involvierten Sozialarbeiterin erfahren).
Mein Freund ist noch Student und arbeitet nebenbei in einer Firma, in der er nun seine Bachelorarbeit schreibt (Einkommen ca. 1200 - 1400 Euro). In dem Brief ist zwar angegeben das er einen Antrag beim Sozialamt stellen kann, wenn er die Kosten nicht tragen kann, auf dem Antrag werden aber mehrere Fragen gestellt die er nicht beantworten kann (Fragen zur Todesursache, zu anderen Verwandten). Etwas geschockt hat mich auch das in dem Antrag zu Personen im Haushalt gefragt wird (auch zum Partner/in). Ich habe mein Studium nämlich bereits beendet und verdiene nun nicht schlecht. Es erscheint mir aber doch etwas seltsam das ich für die Beisetzungskosten eines Mannes herangezogen werde mit dem ich ja noch viel weniger zu tun habe als mein Freund. Wir sind ja auch weder verheiratet noch in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Uns ist jetzt nicht ganz klar, wie wir als nächstes vorzugehen haben. Auf dem Brief wurde eine Frist gesetzt (ca. in 2 Wochen), innerhalb derer sich mein Freund um die Beisetzung der Urne zu kümmern hat, ansonsten wird es "von Amts wegen veranlasst". Wir stellen uns hierzu die Frage was die kostengünstigere Variante wäre, wenn man sich selbst kümmert oder die Frist einfach verstreichen lassen würde.
Ich hoffe Sie können uns dabei helfen wie das weitere Vorgehen auszusehen hat. Am besten wäre es natürlich wenn mein Freund diese Kosten einfach an Personen weiterreichen könnte, die mehr Kontakt zu dem Verstorbenen hatten (Eltern, Geschwister - es gibt wohl einen Bruder), wir wissen aber nicht wie wir diese ausfindig machen sollen. Falls er die Kosten doch zu tragen hatten wüssten wir natürlich gern die beste Vorgehensweise, damit diese Kosten übernommen oder minimiert werden können. Vielen Dank.

26. April 2022 | 14:34

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

unter Berücksichtigung der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen möchte ich nachfolgend gerne die von Ihnen gestellte Anfrage beantworten.

Beachten Sie jedoch bitte, dass im Einzelfall weitergehende Informationen für eine fundiertere Einschätzung der Rechtslage erforderlich sein können und dass das Fehlen relevanter Informationen dazu führen kann, dass die Einschätzung unter Berücksichtigung solcher Informationen eine andere sein könnte. Auch kann diese Einschätzung in vielen Fällen ein persönliches Beratungsgespräch nicht ersetzen.

Die Rechtslage stellt sich hier wie folgt dar:

Die Pflicht zur Bestattung des Vaters durch den Sohn ergibt sich in Bremen aus §§ 16 Abs. 2, 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Leichenwesen ("volljährige Kinder"). Dabei hat die Behörde grundsätzlich Ermessensspielraum, wen sie auswählt. Sie hat ein Ersatzvornahmerecht, wenn die öffentlich-rechtlich Verpflichteten keine Bestattung vornehmen, § 16 Abs. 2 S. 2, 6.

Diese Pflicht gilt erst einmal unbedingt. Dass kein Kontakt bestand, ist rechtlich unerheblich. Die Frage ist, ob ein Sozialleistungsträger hierfür einspringt, wenn der Verpflichtete selbst bedürftig ist. Dies ist in § 74 SGB XII geregelt, wo steht, dass die Kosten übernommen werden, soweit die Kostentragung dem Verpflichteten nicht zugemutet werden kann. Grundsätzlich wäre zunächst das Nachlassvermögen einzusetzen. Sodann sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten zu prüfen. Dabei ist auch Einkommen und Vermögen von Ehegatten, aber auch Personen in eheähnlicher Gemeinschaft zu berücksichtigen, §§ 19 Abs. 3, 20 SGB XII. Das Vorgehen ist das grundsätzlich korrekt. Was im Einzelnen wie anzusetzen wäre, übersteigt die Fragestellung.

Bitte bedenken Sie, dass nicht Sie für die Kosten herangezogen werden. Die Frage ist, ob letztlich statt Ihrem Freund die Allgemeinheit herangezogen wird. Und hierfür gibt es strenge Voraussetzungen.

Vergessen Sie abschließend bitte folgendes nicht: Nach § 1968 BGB trägt der Erbe die Beerdigungskosten. Von diesem kann also Regress genommen werden. Das hilft freilich dann nicht weiter, wenn der Nachlass nicht werthaltig oder gar überschuldet ist und daher eine Beschränkung der Haftung auf den Nachlass in Betracht kommt (Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede, begrenzte Haftung des Fiskalerben etc.).

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen bestmöglich geholfen zu haben und wünsche Ihnen alles Gute.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Lenz
-Rechtsanwalt-



Rechtsanwalt Christian Lenz

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