Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen möchte ich nachfolgend gerne die von Ihnen gestellte Anfrage beantworten.
Beachten Sie jedoch bitte, dass im Einzelfall weitergehende Informationen für eine fundiertere Einschätzung der Rechtslage erforderlich sein können und dass das Fehlen relevanter Informationen dazu führen kann, dass die Einschätzung unter Berücksichtigung solcher Informationen eine andere sein könnte. Auch kann diese Einschätzung in vielen Fällen ein persönliches Beratungsgespräch nicht ersetzen.
Die Rechtslage stellt sich hier wie folgt dar:
Die Pflicht zur Bestattung des Vaters durch den Sohn ergibt sich in Bremen aus §§ 16 Abs. 2, 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Leichenwesen ("volljährige Kinder"). Dabei hat die Behörde grundsätzlich Ermessensspielraum, wen sie auswählt. Sie hat ein Ersatzvornahmerecht, wenn die öffentlich-rechtlich Verpflichteten keine Bestattung vornehmen, § 16 Abs. 2 S. 2, 6.
Diese Pflicht gilt erst einmal unbedingt. Dass kein Kontakt bestand, ist rechtlich unerheblich. Die Frage ist, ob ein Sozialleistungsträger hierfür einspringt, wenn der Verpflichtete selbst bedürftig ist. Dies ist in § 74 SGB XII geregelt, wo steht, dass die Kosten übernommen werden, soweit die Kostentragung dem Verpflichteten nicht zugemutet werden kann. Grundsätzlich wäre zunächst das Nachlassvermögen einzusetzen. Sodann sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten zu prüfen. Dabei ist auch Einkommen und Vermögen von Ehegatten, aber auch Personen in eheähnlicher Gemeinschaft zu berücksichtigen, §§ 19 Abs. 3, 20 SGB XII. Das Vorgehen ist das grundsätzlich korrekt. Was im Einzelnen wie anzusetzen wäre, übersteigt die Fragestellung.
Bitte bedenken Sie, dass nicht Sie für die Kosten herangezogen werden. Die Frage ist, ob letztlich statt Ihrem Freund die Allgemeinheit herangezogen wird. Und hierfür gibt es strenge Voraussetzungen.
Vergessen Sie abschließend bitte folgendes nicht: Nach § 1968 BGB trägt der Erbe die Beerdigungskosten. Von diesem kann also Regress genommen werden. Das hilft freilich dann nicht weiter, wenn der Nachlass nicht werthaltig oder gar überschuldet ist und daher eine Beschränkung der Haftung auf den Nachlass in Betracht kommt (Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede, begrenzte Haftung des Fiskalerben etc.).
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen bestmöglich geholfen zu haben und wünsche Ihnen alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Lenz
-Rechtsanwalt-
Antwort
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