Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie sollten zum Nachlassgericht des letzten Wohnortes Ihres Vaters gehen und dort einen Antrag auf einen Erbschein stellen. Wenn kein Testament eröffnet wurde, werden Sie den Erbschein erhalten. Andernfalls wird Ihnen als gesetzliche Erben das Testament bekannt gegeben und Sie können dann gegenüber den Testamentserben Ihre Pflichtteilsansprüche geltend machen.
Die Erbschaftsbesitzer, also die Familie Ihres Vaters, sind Ihnen zudem zur Auskunft über den Umfang und den Bestand des Nachlasses verpflichtet. Ich befürchte allerdings, dass Sie ohne Anwalt nicht weit kommen werden, so dass Sie sich von Anfang an um anwaltliche Unterstützung kümmern sollten, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
Wirteltorplatz 11
52349 Düren
Tel: 024213884576
Tel: 015679 216589
Web: https://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht