Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Eintritt in das bzw. Fortsetzung des Mietverhältnisses
Es gibt zunächst 2 Möglichkeiten, wie Sie in den Vertrag Ihres Vaters eingetreten sein können.
Zum einen ist eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nach § 563a BGB
möglich. Dies ist der Fall, wenn der Mietvertrag damals nicht nur von Ihrem Vater sondern auch von Ihnen unterschrieben wurde.
Zum anderen ist ein Eintritt nach § 563 Absatz 2 BGB
möglich. Dies wäre der Fall, wenn Sie den Mietvertrag damals nicht unterschrieben haben, aber als Kind in einem gemeinsamen Haushalt mit Ihrem Vater gelebt haben. Nach dem BGH gilt dies auch für Pflegekinder. (BGH NJW 93,999
)
Wenn Sie also als Kind in einem gemeinsamen Haushalt mit Ihrer Mutter und dem verstorbenen „Vater" gelebt haben und von diesem erzogen wurden, dürften Sie Kind im Sinne des § 563 Absatz 2 BGB
sein.
2. Kündigung nach erfolgtem Eintritt
Wenn Sie nach den oben genannten Maßstäben in den Mietvertrag eingetreten sind oder dieser mit Ihnen fortgesetzt wird, dann ist die Mitteilung, dass niemand den gesamten Mietvertrag übernehmen möchte, Sie aber Interesse hätten, die Wohnung im obersten Stockwerk zu mieten, eine Kündigung des gesamten Mietvertrags verbunden mit dem Angebot einen neuen Mietvertrag abzuschließen.
Die Kündigung bedarf der Schriftform. §568 Absatz 1 BGB
. Wenn Sie die Mitteilung nur mündlich gemacht haben, sind Sie immer noch Mieter des gesamten Hauses.
3. Kündigungsfrist, wenn wirksam gekündigt wurde
Wenn Ihre Mitteilung schriftlich erfolgte, dann ist die gesetzliche Kündigungsfrist einzuhalten. Wenn die Kündigung in der zweiten Januarhälfte erfolgte, dann endet die Kündigungsfrist am 31.03.2020. Bis zu diesem Datum müssten Sie die Miete für das gesamte Haus zahlen.
Zu diesem Termin müssen Sie das Haus Räumen und an den Vermieter zurückgeben, wenn Sie schriftlich gekündigt haben.
4. Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist für den Fall, dass wirksam gekündigt wurde
Wenn Sie das Haus nicht zum Ablauf der Kündigungsfrist zurückgeben, dann müsste der Vermieter eine Räumungsklage einreichen, warten bis er ein Urteil hat und anschließend den Gerichtsvollzieher mit der Räumung beauftragen. Dadurch gewinnen Sie mehrere Monate Zeit. Dieser Zeitgewinn würde jedoch mehrere tausend Euro kosten.
Ob der Vermieter einen neuen Vertrag über die Wohnung in der obersten Etage abschließt, liegt in seinem Ermessen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Folgende Nachfrage:
Ich erkläre innerhalb der Frist von 1 Monat dem Vermieter gegenüber ausdrücklich und schriftlich das ich nicht ins Mietverhältnis eintreten möchte und den Mietvertrag nicht fortführen möchte.
Bin ich damit aus der ganzen Sache heraus? Entstehen noch irgendwelche Verbindlichkeiten?
Was die Räumung betrifft würde ich anbieten die gemeinsame Wohnung zu räumen. Den Rest vom Haus ist für mich kaum machbar.
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn Sie den Mietvertrag damals nicht als Mitmieter unterschrieben haben sondern nur nach § 563 BGB
eingetreten sind, dann können Sie die Erklärung nach Absatz 3 abgeben und sind nicht in den Vertrag eingetreten. Dann müssten sich die Erben um die Räumung des Hauses kümmern.
Sie müssten jedoch Ihr eigenes Eigentum aus dem Haus entfernen und die Schlüssel an die Erben übergeben, die nach § 564 BGB
in das Mietverhältnis eingetreten sind.
Für Zeiten, in denen Sie die Wohnung tatsächlich nutzen, sind Sie verpflichtet eine Nutzungsentschädigung zu zahlen. Aus allem Raus sind Sie nur, für die Zeit nachdem Sie die Wohnung von Ihren persönlichen Sachen geräumt und herausgegeben haben.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
in die Antwort hat sich leider ein Tippfehler eingeschlichen. Die Kündigungsfrist endet nicht zum 31.03. sondern erst zum 30.04.
Ich bitte dieses Versehen zu entschuldigen.
Mit freundlichen Grüßen