Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst gilt allgemein:
Besteht das Mietverhältnis mit mehreren Mietern, muss die Kündigung von allen gemeinsam erklärt werden, um das Mietverhältnis zu beenden, wobei allerdings eine Vertretung bei Abgabe der Erklärung zulässig ist. Andernfalls ist die Kündigungserklärung nur eines Mieters unwirksam. Dies ist auch anzunehmen, wenn einer der Mitmieter aus der Wohnung auszieht.
Eine solche Kündigung beendet das Mietverhältnis auch nicht teilweise, und zwar beschränkt auf den auf die Person des Kündigenden. In einer derart beschränkten Kündigung kann allenfalls ein Angebot an den Vermieter gesehen werden, einen Mietaufhebungsvertrag zu schließen, der das Mietverhältnis zu dem anderen Mitmieter unberührt lassen soll.
Der andere Mitmieter müsste aber dem Aufhebungsvertrag zustimmen, da hierdurch auch seine Rechtsstellung berührt wird.
Bei einer WG sind aber Ausnahmen nach der Rechtsprechung denkbar - Kündigungsmitwirkungspflicht bei gemeinsam gemieteter Wohnung:
"Verlässt ein Partner einer Wohngemeinschaft die gemeinsam angemietete Wohnung, dann liegt darin konkludent die Kündigung der zur Wohnungsanmietung gebildeten Gesellschaft, und der andere Partner ist verpflichtet, mit dem Ausgeschiedenen zu kündigen."
LG Köln, Urteil vom 16-03-1993 - 11 S 233/92
(auch LG München II, Urteil vom 25-09-1991 - 5 O 1357/91
)
Darauf können Sie sich berufen, nach meiner ersten Einschätzung ist das die immer noch geltende herrschende Meinung (vor einer Klage würde ich dieses aber unbedingt nochmals prüfen lassen, was leider im Rahmen einer Erstberatung nicht abschließend möglich ist - vielen Dank für Ihr Verständnis).
In dem Kündigungsschreiben muss lediglich stehen, dass Sie die WG kündigen und deshalb gemeinsam das Mietverhältnis fristgerecht zu kündigen ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 08.01.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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