Sehr geehrte Ratsuchende, sehr geehrter Ratsuchender,
zu ihrer Frage nehme ich Stellung wie folgt:
Gemäß § 563 Abs.1 S.1
i.V.m S.2 BGB tritt die Lebensgefährtin ihres Vaters in den bestehenden Mietvertrag ein.
Laut § 563 Abs.3 S. hat die Lebensgefährtin innerhalb eine Monats die Möglichkeit sich zu erklären, ob sie das Mietverhältnis beenden möchten oder nicht. Vorliegend teilen Sie mit, dass (angeblich) die Lebensgefährtin den Mietvertrag fristgemäß kündigte.
Folglich führt die Lebensgefährtin den Mietvertrag nicht fort.
Da die Lebensgefährtin den Mietvertrag nicht fortsetzte tritt der oder die Erben in den Mietvertrag ein.
Nach § 564 Satz 2 BGB
steht Ihnen als Erbe ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, welches sie fristgemäß ausübten. Dies hat zur Folge, dass sie das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Frist kündigen können.
Die Kündigungsfrist ergibt sich aus § 573c BGB
, so dass die Rechtsansicht ihres Vermieters richtig ist, dass der Wohnungsmietvertrag zum 30.09.2008 endet. Dabei wurde unterstellt, dass es sich um einen Wohnungsmietvertrag handelt und dieser nicht zeitlich befristet ist.
Fazit:
1) Als Erbe habe Sie die Verbindlichkeiten ihres Vaters zu übernehmen, soweit sie das Erbe nicht ausgeschlagen haben.
2) Als Harz 4 Empfängerin bekommt die Lebensgefährtin einen Zuschuss für die Miete, falls dies beantragt wurde, so dass sie zumindest einen Teil der Miete bezahlen kann.
3) Falls es nicht absehbar ist, dass die Lebensgefährtin wieder Einnahmen oberhalb der Pfändungsfreigrenze erzielen wird, bringt es Ihnen nichts- außer weiteren Kosten- einen Titel gegen sie zu erwirken.
4) Sie sollten mit der Lebensgefährtin sprechen, ob sie ihren Teil der Miete übernimmt, oder Ihnen die ausstehenden Summe unter Ratenzahlung auf freiwilliger Basis zurückzahlt.
Es tut mir leid Ihnen keine gegenteilige Nachricht übermitteln zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
D.Preiß LL.M.Eur
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Diese Antwort ist vom 30.07.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
30.07.2008 | 19:47
Vielen Dank für Ihre Ausführungen. Für den §563 BGB kann ich das ganze auch nachvollziehen. Aber wieso greift hier denn nicht §563a BGB, da die Lebensgefährtin ja selbst Mietvertragspartei ist oder hätte der die gleiche Rechtsfolge? Wenn ich als Erbin nun in den Mietvertrag eingetreten bin, kann ich dann vom Vermieter einen Schlüssel und den Zutritt zur Wohnung einfordern?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
30.07.2008 | 21:42
Sehr geehrte Ratsuchende, sehr geehrter Ratsuchender,
1) die Rechtsfolge wäre die gleiche, auch im Falle der Anwendbarkeit des § 563a BGB
.
2) Die Rechtsfolge des § 564 BGB
ist, dass sie in alle Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis treten. Sie können den Zutritt und den Schlüssel zur Wohnung fordern.
mfg
Rechtsanwalt
D. Preiß LL.M.Eur