Guten Tag,
ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt:
Vorausgesetzt, dass Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, also keinen Ehevertrag geschlossen haben, würde das Haus zum Endvermögen Ihres Mannes gehören, wenn er Alleineigentümer wird. Die damit zusammenhängenden Belastungen beträfen sein Endvermögen genauso wie Ihr Endvermögen.
Abhängig davon, welche sonstigen Werte Ihre beiden Anfangs- und Endvermögen haben werden, kann sich ein Zugewinnausgleichsanspruch für Sie ergeben. Dessen Höhe kann heute jedoch nicht genau vorausgesagt werden.
Wenn Sie diese unsichere Lösung nicht wünschen, gibt es natürlich verschiedene Möglichkeiten, bereits jetzt den Komplex des Hauses zu regeln, so dass Sie bereits jetzt abgesichert wären.
Als eine der Möglichkeiten wäre die Übertragung des Hauses nicht allein auf Ihren Mann, sondern auf Sie beide zu jeweils hälftigem Miteigentum.
Wenn das nicht gewünscht ist, kann Ihnen eine bestimmte oder nach festgelegten Kriterien zu bestimmende Ablösungssumme zugesagt werden, die Sie als Ausgleich im Falle einer Scheidung erhalten würden.
Diese Möglichkeiten setzen notarielle Vereinbarungen voraus. Über die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten kann Sie auch der Notar informieren, der den Übernahmevertrag von der Mutter auf entweder Ihren Mann alleine oder Sie beide entwirft.
Sofern Sie und Ihr Mann sich über die Modalitäten einig sind, sollten Sie dies mit dem Notar besprechen, damit er diese Regelungen in den Vertrag einarbeiten kann.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
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Vielen Dank für Ihre Antwort! Eine Sache ist mir jedoch noch unklar: Wenn das Haus von der Mutter an den Sohn überschrieben wird zählt das dann nicht als Schenkung und wird in der Zugewinngemeinschaft als vermögensneutral betrachtet? Beim Notar wird das Haus lediglich auf meinen Mann übertragen (das zählt dann ja nicht als Kauf oder?) und die Übernahme der Restschuld ist nur eine Vereinbarung zwischen uns und der Mutter.
Liebe Grüße
Selbst dann, wenn die Übertragung des Hauses als Schenkung anzusehen wäre, würde sie ja nicht mit dem aktuellen Wert dem Anfangsvermögen zugerechnet, sondern, wie § 1374 BGB
sagt, "nach Abzug der Verbindlichkeiten".
Die zum Zeitpunkt der Übertragung noch offenen Kredite müssen abgesetzt werden, ferner muss durch entsprechende Indexierung der Wert des Hauses am Hochzeitstag rückgerechnet werden.
Wann das Endvermögen zu berechnen sein wird, ist derzeit völlig offen, so dass hier auch keine Prognosen abgegeben werden können.
Im Endvermögen ist das Haus mit dem dann gegebenen Zeitwert anzusetzen, so dass Wertsteigerungen des Hauses auf jeden Fall zum Zugewinn Ihres Mannes zählen werden.
Ob es sich um eine reine Schenkung handelt, oder um eine gemischte Schenkung, hängt von den Gestaltungen im Übertragungsvertrag ab.
Mit freundlichen Grüßen