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Übernahme Bestattungskosten für Eltern

| 24. August 2022 23:07 |
Preis: 75,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Bernhard Müller

Die Mutter ist im Altenheim verstorben.

Ist es richtig, dass ich nicht für die Bestattungskosten und die Räumungskosten des Zimmers aufkommen muss, wenn ich das Erbe ausschlage?

Ich war lange Jahre unterhaltspflichtig, bis nach der Reform 2020 die grundsätzliche Erfassungsgrenze auf 100.000€ angehoben wurde.

Der Bestatter teilte mir heute mit, dass ich dennoch für die Beerdigung aufzukommen habe.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Für die Räumungskosten des Zimmers müssen Sie nicht aufkommen. Für die Bestattungskosten müssen Sie nach § 8 BestG NRW aufkommen.

Zitat:
§ 8 Bestattungspflicht

(1) Zur Bestattung verpflichtet sind in der nachstehenden Rangfolge Ehegatten, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder (Hinterbliebene). Soweit diese ihrer Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, hat die örtliche Ordnungsbehörde der Gemeinde, auf deren Gebiet der Tod eingetreten oder die oder der Tote gefunden worden ist, die Bestattung zu veranlassen.


Wenn ein Erbe gefunden wird, der das Erbe nicht ausschlägt, können Sie sich die Kosten der Bestattung von dem ersetzen lassen. § 1968 BGB.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 25. August 2022 | 00:47

Danke für Ihre Antwort.

Die Verstorbene lebte in Rheinland-Pfalz. Weitere bekannte Erben sind nicht vorhanden.
Ich hätte die länderübergreifende Sachlage angeben müssen.
Vielleicht mögen Sie mir dennoch ein Update senden??

Eine positive Bewerung ist Ihnen in jedem Fall gewiss.

Danke sehr!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. August 2022 | 00:57

Sehr geehrter Fragesteller,

dann ist natürlich § 9 BestG Rheinland-Pfalz

Zitat:
Bestattungsgesetz
(BestG)
Vom 4. März 1983
§ 9 Verantwortlichkeit
(1) Für die Erfüllung der aufgrund dieses Gesetzes bestehenden Verpflichtungen ist der Erbe verantwortlich. Soweit ein Erbe nicht rechtzeitig zu ermitteln ist oder aus anderen Gründen nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch genommen werden kann, sind die folgenden Personen in der angegebenen Reihenfolge verantwortlich, sofern sie voll geschäftsfähig sind:
1. der Ehegatte oder Lebenspartner,
2. die Kinder,
3. die Eltern,
4. der sonstige Sorgeberechtigte,
5. die Geschwister,
6. die Großeltern,
7. die Enkelkinder.
Abweichende Verantwortlichkeiten nach diesem Gesetz bleiben unberührt.


die richtige Rechtsgrundlage. Das ändert aber leider nichts am Ergebnis.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 25. August 2022 | 00:49

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