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Übernahme Imbiss der Eltern / Inkassoforderung mit Titel

17. August 2022 13:47 |
Preis: 40,00 € |

Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von


09:02

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe folgendes Problem:

Vor einem Monat habe ich ein Gewerbe im Gastrobereich angemeldet, um den Imbiss meiner Eltern zu übernehmen. Jedoch meldete sich vor ca. 2 Wochen ein Inkassounternehmen, das alte Verbindlichkeiten meiner Eltern eintreiben möchte.

Ich hatte den Imbiss zwar vor ein paar Jahren auch kurzzeitig auf meinen Namen gemeldet aber da gab es keine Probleme oder Forderungen von seitens des Inkasso-Dienstleisters. Mir persönlich war nicht bekannt dass es Schulden gibt. Bis zuletzt als dieser sich aus dem Nichts gemeldet hat. Nach Rücksprache mit meiner Mutter, erfuhr ich, dass es sich wohl um ganz alte Verbindlichkeiten handelt und sie diese quasi verdrängt oder vergessen hat. Wie auch immer, es existieren zwei Titel gegen meinen Vater.

Fakt ist, dass der Imbiss nun im Gewerbeantrag auf meinen Namen läuft und auch weiterhin den
gleichen Namen trägt.

Bin ich nun verantwortlich die Schuldenbeträge aus den Inkassoforderungen zu übernehmen, obwohl meine Eltern damals diese unter ihrem Namen verursacht haben?

Der Inkassodienst macht Druck. mein Vater steht kurz vor der Privatinsolvenz.

Muss ich das Gewerbe sicherheitshalber abmelden und nach einer kurzen Zeit unter neuem Namen öffnen, um weiteren Forderungen gegen meine Person zu vermeiden?


Vielen Dank vorab für die Antwort.






17. August 2022 | 14:32

Antwort

von


(3171)
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sie haben nicht ohne Weiteres und automatisch die Forderung gegen sich. Das wäre im Einzelnen näher zu betrachten und zu bewerten. Zwar ist grundsätzlich eine umfassende Haftung des Firmenfortführers für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Schulden des früheren Inhabers vorgesehen.

Der Erwerber - auch innerhalb der Familie - kann so für Verbindlichkeiten in Anspruch genommen werden, die weit vor dem Wechsel begründet wurden und von deren Existenz der Erwerber möglicherweise nicht einmal auch nur annähernd eine Ahnung hatte.

Aber wenn Sie nichts über die Schulden wussten und auch nicht wissen konnten, könnten Sie den Übertragungsvertrag ggf. rückgängig machen - die aus meiner Sicht einzig realistische Möglichkeit.

Da schon zwei Titel vorliegen, sollte das ein Anwalt vor Ort unter Einbeziehung und Prüfung aller Umstände prüfen und in die Wege leiten.

Es gibt auch eine Anfechtungsfrist:
Die Anfechtung einer nach § 123 BGB anfechtbaren Willenserklärung kann nach § 124 BGB nur binnen Jahresfrist erfolgen.
Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt.
Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.

Ihre Eltern kommen dann wieder als Schuldner ins Spiel.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 17. August 2022 | 15:12

Hallo Herr Hesterberg,

vielen Dank für die zeitnahe und klar verständliche Antwort.

Einen Vertrag oder Erwerb mit einer Summe (Ablöse etc.) als solches gibt es nicht. Also demnach auch keinen Übertragungsvertrag. Ich habe lediglich das Geschäft auf meinen Namen im Gewerberegister angemeldet. Gilt das dann automatisch als Übertragung?

Falls ja, ist eine solche Formulierung für den Rücktritt in Ordnung:


Sehr geehrter Herr (Name des Vaters)

hiermit trete ich umgehend und fristgerecht laut §124 BGB mit sofortiger Wirkung von der mündlich vereinbarten und unentgeltlichen Geschäftsübernahme zurück.

Von Verbindlichkeiten aus der Vergangenheit welche bereits einen Titel mit sich bringen und gegen die Person meines Vaters, Herrn ... gerichtet sind, bin ich zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung nicht in Kenntnis gewesen, noch wurde mir seitens meiner Eltern etwas dazu berichtet.

Aus diesem Grund melde ich zum nächstmöglichen Zeitpunkt das Gewerbe ab und trete von meiner mündlichen Äußerung und Willenserklärung der Übernahme des Geschäftes, zurück.

Bitte bestätigen Sie mir die Entgegennahme schriftlich.

Wäre eine solche Formulierung gut?



Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. August 2022 | 09:02

Sehr geehrter Fragesteller,

danke für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:

Gut, dann dürfte es trotz Gewerbeanmeldung auch nicht ganz einfach für die Gegenseite bzw. das Inkassounternehmen werden, dass Ihnen gegenüber durchzusetzen.

Aber in der Tat sollten Sie tatsächlich die Anfechtung wie folgt erklären:

"Sehr geehrter Herr (Name des Vaters)

hiermit fechte ich umgehend und fristgerecht laut §§ 123, 124 BGB mit sofortiger Wirkung die mündlich vereinbarte und unentgeltliche Geschäftsübernahme an, sodass diese als von Anfang an nichtig wird.

Von Verbindlichkeiten aus der Vergangenheit welche bereits einen Titel mit sich bringen und gegen die Person meines Vaters, Herrn ... gerichtet sind, insbesondere die zwei Titel (Az., Datum, Gericht etc.) bin ich zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung nicht in Kenntnis gewesen, noch wurde mir seitens meiner Eltern etwas dazu berichtet.

Aus diesem Grund melde ich zum nächstmöglichen Zeitpunkt das Gewerbe ab.

Bitte bestätigen Sie mir die Entgegennahme schriftlich."


Das übersenden Sie dann Ihren Eltern und dem Inkassobüro in Kopie.

Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne hier im Rahmen einer Direktanfrage an mich wenden; gerne auch zum Zwecke einer anwaltlichen Vertretung. Die 40 € würden Ihnen dabei angerechnet und gutgeschrieben.

Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

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