Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie haben nicht ohne Weiteres und automatisch die Forderung gegen sich. Das wäre im Einzelnen näher zu betrachten und zu bewerten. Zwar ist grundsätzlich eine umfassende Haftung des Firmenfortführers für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Schulden des früheren Inhabers vorgesehen.
Der Erwerber - auch innerhalb der Familie - kann so für Verbindlichkeiten in Anspruch genommen werden, die weit vor dem Wechsel begründet wurden und von deren Existenz der Erwerber möglicherweise nicht einmal auch nur annähernd eine Ahnung hatte.
Aber wenn Sie nichts über die Schulden wussten und auch nicht wissen konnten, könnten Sie den Übertragungsvertrag ggf. rückgängig machen - die aus meiner Sicht einzig realistische Möglichkeit.
Da schon zwei Titel vorliegen, sollte das ein Anwalt vor Ort unter Einbeziehung und Prüfung aller Umstände prüfen und in die Wege leiten.
Es gibt auch eine Anfechtungsfrist:
Die Anfechtung einer nach § 123 BGB anfechtbaren Willenserklärung kann nach § 124 BGB nur binnen Jahresfrist erfolgen.
Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt.
Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.
Ihre Eltern kommen dann wieder als Schuldner ins Spiel.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Hallo Herr Hesterberg,
vielen Dank für die zeitnahe und klar verständliche Antwort.
Einen Vertrag oder Erwerb mit einer Summe (Ablöse etc.) als solches gibt es nicht. Also demnach auch keinen Übertragungsvertrag. Ich habe lediglich das Geschäft auf meinen Namen im Gewerberegister angemeldet. Gilt das dann automatisch als Übertragung?
Falls ja, ist eine solche Formulierung für den Rücktritt in Ordnung:
Sehr geehrter Herr (Name des Vaters)
hiermit trete ich umgehend und fristgerecht laut §124 BGB mit sofortiger Wirkung von der mündlich vereinbarten und unentgeltlichen Geschäftsübernahme zurück.
Von Verbindlichkeiten aus der Vergangenheit welche bereits einen Titel mit sich bringen und gegen die Person meines Vaters, Herrn ... gerichtet sind, bin ich zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung nicht in Kenntnis gewesen, noch wurde mir seitens meiner Eltern etwas dazu berichtet.
Aus diesem Grund melde ich zum nächstmöglichen Zeitpunkt das Gewerbe ab und trete von meiner mündlichen Äußerung und Willenserklärung der Übernahme des Geschäftes, zurück.
Bitte bestätigen Sie mir die Entgegennahme schriftlich.
Wäre eine solche Formulierung gut?
Sehr geehrter Fragesteller,
danke für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Gut, dann dürfte es trotz Gewerbeanmeldung auch nicht ganz einfach für die Gegenseite bzw. das Inkassounternehmen werden, dass Ihnen gegenüber durchzusetzen.
Aber in der Tat sollten Sie tatsächlich die Anfechtung wie folgt erklären:
"Sehr geehrter Herr (Name des Vaters)
hiermit fechte ich umgehend und fristgerecht laut §§ 123, 124 BGB mit sofortiger Wirkung die mündlich vereinbarte und unentgeltliche Geschäftsübernahme an, sodass diese als von Anfang an nichtig wird.
Von Verbindlichkeiten aus der Vergangenheit welche bereits einen Titel mit sich bringen und gegen die Person meines Vaters, Herrn ... gerichtet sind, insbesondere die zwei Titel (Az., Datum, Gericht etc.) bin ich zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung nicht in Kenntnis gewesen, noch wurde mir seitens meiner Eltern etwas dazu berichtet.
Aus diesem Grund melde ich zum nächstmöglichen Zeitpunkt das Gewerbe ab.
Bitte bestätigen Sie mir die Entgegennahme schriftlich."
Das übersenden Sie dann Ihren Eltern und dem Inkassobüro in Kopie.
Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne hier im Rahmen einer Direktanfrage an mich wenden; gerne auch zum Zwecke einer anwaltlichen Vertretung. Die 40 € würden Ihnen dabei angerechnet und gutgeschrieben.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt