Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es sind die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO
i.V.m der aktuellen Pfändungstabelle zu beachten.
Danach kann bei einem Unterhaltsberechtigten eine Pfändung erst ab 1410 € möglich.
Auszugehen ist vom Nettogehalt (Brutto abzüglich Steuern und Sozialversicherungsbeiträge).
Danach sind Abzugsbeträge nach § 850a ZPO
zu berücksichtigen:
Von dem so ermittelten Arbeitseinkommen sind zunächst die unpfändbaren Gehaltsanteile gemäß § 850a ZPO
in Abzug zu bringen:
50% der für die Leistung von Mehrarbeitsstunden („Überstunden") gezahlten Teile des Arbeitseinkommens (gesamtes Arbeitseinkommen, nicht nur der Überstundenzuschlag) .
Urlaubsgeld und Urlaubsabgeltungsanspruch (nicht aber Urlaubsentgelt), soweit der Rahmen des Üblichen nicht überschritten wird.
Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit der Rahmen des Üblichen nicht überschritten wird.
Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, soweit der Rahmen des Üblichen nicht überschritten wird.
Entgelt für selbst gestelltes Arbeitsmaterial, Schmutz- und Erschwerniszulagen sowie Gefahrenzulagen, soweit der Rahmen des Üblichen nicht überschritten wird.
Weihnachtsvergütungen („Weihnachtsgeld", Weihnachtsgratifikation, 13. Monatsgehalt), beschränkt auf die Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens bis zu einer Höhe von 500 Euro.
Heirats- und Geburtsbeihilfen (wenn die Vollstreckung nicht wegen aus Anlass der Heirat oder der Geburt entstandener Ansprüche betrieben wird).
Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge.
Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen
Erziehungsgeld und Mutterschaftsgeld (siehe § 54
III SGB I)
Blindenzulagen
Vermögenswirksame Leistungen
Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen, deren Einschätzung
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Diese Antwort ist vom 29.01.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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