Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie haben nur die angefallene Stunden zu bezahlen. Für die Tatsache, welcher Umfang die Tätigkeit hatte, ist die Rechnungssteller darlegungs- und beweispflichtig.
Dieser muss Ihnen in Rahmen einer Abrechnung detailliert mitteilen, wann, durch wen und wofür die Stunden angefallen sind. Kommt er dies nicht in überprüfbarer Weise nach, dann sollten Sie die Zahlung verweigern.
Wie gesagt ist die Gegenseite im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung für die erbrachte Tätigkeit beweispflichtig.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid
Köthener Straße 44
10963 Berlin
info@kanzlei-potsdamerplatz.de
Tel.: 030 2318 5608
Fax.: 030 577 057 759
Antwort
vonRechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Kurfürstendamm 167-168
10707 Berlin
Tel: 030 577 057 75
Web: https://www.kanzlei-grueneberg.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht