Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte: Diese Verrechnung ist zulässg (Vgl.BFH, Urteil v. 25.10.2011, VII R 55/10
).Das Finanzamt kann versehentlich zu viel angerechnete und an den Steuerpflichtigen erstattete Lohnsteuer nicht mehr zurückfordern, wenn seit dem Erlass des Einkommensteuerbescheids mehr als 5 Jahre verstrichen sind.
Im Bescheid wird bzw. wurde ein Widerrufsvorbehalt in folgenden Fällen personell angeordnet:
der Erstattungsanspruch (mindestens) eines Ehegatten wurde abgetreten, verpfändet oder gepfändet,
das Finanzamt rechnet mit Abgabenrückständen (mindestens) eines Ehegatten auf oder nimmt eine Verrechnung vor,
es ist bekannt oder zu erwarten, dass die Ehegatten über die Anrechnung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen unterschiedlicher Auffassung sind, oder das Finanzamt sieht anderweitige Risiken für Steuerausfälle aufgrund von Streitigkeiten über die Zurechnung oder Anrechnung von Steuerzahlungen.
Ergänzt wird alles durch eine Verfügung vom 10.02.2012 des Bayerischen Landesamt für Steuern, S-0160 1.1-1/4 St42, die nur die getrennte Veranlagung zum Inhalt hat.
Der Vermerk war bisher bei Bescheiden bei Zusammenveranlagung zu finden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Anwalt
In dem BMF Schreiben v. 30.01.2012 wird ausgeführt, wie die Reihenfolge der Anrechnung von Erstattungen bestimmt wird. Da heißt es, dass bei Vorauszahlungen ohne Tilgungsbestimmung der Erstattungsanspruch nach Köpfen aufzuteilen ist und bis zum jeweiligen Verbrauch dem jeweiligen Ehegatten zuzurechnen ist. Ein darüber hinausgehender Betrag ist dem anderen Ehegatten zuzurechnen.
Wenn dies so ist, dann müsste doch auch mit dem Rückerstattungsanspruch der Ehefrau zunächst deren Schuld getilgt werden und dann erst die des Ehegatten.Wieso sollte der Anspruch der Ehefrau auf die für den Ehemann entstandenen Säumniszuschläge zuerst angerechnet werden können ?
Vielen Dank für Ihre Mühe
Hier haften die Ehegatten als Gesamtschuldner für die Säumniszuschläge, unabhängig in welcher Person diese entstanden sind, § 240 AO
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Gerne können wir weitere Fragen per E-Mail klären.