Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworte.
Die Einteilung in Lohnsteuerklassen betrifft nur das Lohnsteuerabzugsverfahren. Es soll dessen Durchführung erleichtern. Sofern ein Ehegatte selbständig ist und der andere Arbeitnehmer ist, wird der Arbeitnehmer in die Lohnsteuerklasse III eingeordnet.
Die Wahl der Steuerklasse hat direkte Auswirkungen auf das im Monat ausbezahlte Nettoeinkommen eines Arbeitnehmers. Jedoch hat diese keine Auswirkungen auf den am Ende eines VZ zu erlassenen Einkommensteuerbescheids. Eine Steuerrückerstattung oder Nachzahlung bleiben von der Auswahl der Lohnsteuerklassen unberührt.
Bei der Zusammenveranlagung werden die Einkünfte der beiden Ehegatten zunächst getrennt ermittelt und sodann zusammengerechnet. Die steuerpflichtigen Ehegatten werden daher als ein Steuerpflichtiger behandelt. Die Folge ist, dass Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen gemeinsam ermittelt werden. Vergünstigungen können nur einmal von beiden Ehegatten in Anspruch genommen werden. Jedoch enthält das EStG oftmals als Ausgleich eine Verdoppelung der Frei-, Höchst- und Pauschbeträge.
Mit der Zusammenveranlagung kann auch der Splittingtarif gemäß § 32a Abs. 5 EStG
in Anspruch genommen werden.
Durch die getrennte Veranlagung werden die Ehegatten jeweils gesondert als Steuerpflichtige behandelt und mit den von ihnen erzielten Einkünften veranlagt. Außergewöhnliche Belastungen werden grundsätzlich zur Hälfte abgezogen, wenn die Ehegatten keine abweichende Verteilung beantragen.
Die Wahl der Zusammenveranlagung ist für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich günstig, wenn dadurch ein Splittingvorteil entsteht. Der Splittingvorteil, dh. der Unterschied der Steuerschuld zweier Personen, die zusammen veranlagt werden im Vergleich zu zwei Personen, die getrennt veranlagt werden, wächst zum einen mit der Differenz der beiden Einkommen der Ehegatten und zum anderen mit der Summe des gemeinsamen Einkommens. Wenn beide Ehegatten gleich viel verdienen, dann gibt es keinen Splittingvorteil. Ein weiterer Vorteil ist, dass sich bei der Zusammenveranlagung bestimmte Abzugsbeträge und zwar ohne Rücksicht darauf, ob nur ein Ehegatte die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt oder beide sie erfüllen verdoppeln.
Dagegen werden Ehegatten die getrennte Veranlagung wählen, wenn sie etwa gleich viel verdienen und wenn es ihnen weniger auf die geringste Gesamtsteuerschuld beider als vielmehr auf die Sicherung des jeweiligen eigenen Steuervorteils ankommt, so etwa, um einen günstigeren Verlustabzug nach § 10d EStG
auszunutzen oder wenn ein Einkommen dem Progressionsvorbehalt unterliegt oder die Freigrenze für Nebeneinkünfte doppelt in Anspruch zu nehmen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in Ihrer Angelegenheit weiterhelfen konnte. Bei Unklarheiten verweise ich auf die kostenlose Nachfrageoption.
Mit freundlichen Grüßen
Manfred A. Binder
Rechtsanwalt
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Ich darf schließlich noch auf Folgendes hinweisen:
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Antwort
vonRechtsanwalt Manfred A. Binder
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Hallo,
heißt das, dass wir garnicht wählen können, da ich selbstständig bin?
Sehr geehrter Fragesteller,
die Einteilung Ihrer zukünftigen Frau in die Lohnsteuerklasse III wird wohl durch Ihre Selbständigkeit vorgegeben. Daher können Sie nicht zwischen Lohnsteuerklasse III oder IV wählen. Sie selbst unterliegen nicht dem Lohnsteuerabzugsverfahren, da Sie selbständig tätig sind und daher „nur einkommenssteuerpflichtig“ sind.
Unabhängig von der Einteilung Ihrer zukünftigen Ehefrau in die Lohnsteuerklasse III haben Sie beide ein Wahlrecht, ob Sie eine Zusammenveranlagung oder eine getrennte Veranlagung wünschen.
Zusammenfassend ist also festzustellen, dass hinsichtlich der Lohnsteuerklasse Ihre Frau kein Wahlrecht hat. Sie beide haben aber die freie Wahl und Entscheidung, ob Sie sich zusammen oder getrennt veranlagen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Manfred A. Binder
Rechtsanwalt