Sehr geehrte Ratsuchende,
am Sichersten wird es sein, wenn Sie (nachträglich) die Schlüssel dem Vermieter oder einer zur Stellvertretung berechtigten Person persönlich übergeben und sich hierüber eine vorbereitete Empfangsbestätigung unterschreiben lassen - auch die Übergabe per Boten ist möglich.
Verweigert er die Annahme, sollten Sie sich dies wenigstens in dem als Empfangsbestätigung mitgebrachten Schreiben bestätigen und gegenzeichnen lassen und einen weiteren Zustellungsversuch unternehmen.
Im Übrigen können Sie die Schlüssel auch in den Briefkasten des Vermieters einwerfen oder per Einschreiben/Rückschein dorthin versenden. Sie sollten bei diesen beiden Varianten aber aus Beweisgründen unbedingt eine Person hinzuziehen, die bezeugen kann, dass Sie genau diese Schlüssel auch in den Brief oder das Päckchen gelangt sind und die Sendung zur Post gegeben wurde. Schreiben Sie sich die Schlüssel-Nr. auf, kopieren Sie den Schlüsselsatz und lassen sich das am Besten vom Zeugen gegenzeichnen.
Auf die eben beschriebene Weise können Sie nach vollständiger Räumung der Wohnung (auch hierfür benötigen Sie einen Zeugen, gerade wenn zu befürchten ist, dass auf Vermieterseite niemand erscheint!) nachweisen, dass und auch wann Ihre Rückgabeverpflichtung aus § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__546.html" target="_blank">546</a> <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html" target="_blank">BGB</a> erfüllt wurde.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Gerne können Sie bei Bedarf noch eine Rückfrage stellen. Erforderlichenfalls werde ich auch gerne darüber hinaus für Sie tätig, wenn Sie mich beauftragen möchten.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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