Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Übergabe der Wohnung bei fristloser Kündigung wegen Schimmelpilz

25. März 2007 23:47 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Wolfram Geyer

Hallo Guten Abend,
Ich habe den Mietvertrag fristlos gekündigt, da ich Schimmelpilz in der Aussenwand Wetterseite/Westentdeckt habe. (war vor 5 Jahren vor meiner Mietzeit schon mal da.)
Was mache ich, wenn der Vermieter zur Übergabe (wozu ich ihn schriftlich zu einem bestimmten Tag mit genauer Uhrzeit bitten werde, nicht erscheint? Wohin mit den Schlüsseln?
Bitte um eine eilige Antwort.
Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrte Ratsuchende,


am Sichersten wird es sein, wenn Sie (nachträglich) die Schlüssel dem Vermieter oder einer zur Stellvertretung berechtigten Person persönlich übergeben und sich hierüber eine vorbereitete Empfangsbestätigung unterschreiben lassen - auch die Übergabe per Boten ist möglich.
Verweigert er die Annahme, sollten Sie sich dies wenigstens in dem als Empfangsbestätigung mitgebrachten Schreiben bestätigen und gegenzeichnen lassen und einen weiteren Zustellungsversuch unternehmen.

Im Übrigen können Sie die Schlüssel auch in den Briefkasten des Vermieters einwerfen oder per Einschreiben/Rückschein dorthin versenden. Sie sollten bei diesen beiden Varianten aber aus Beweisgründen unbedingt eine Person hinzuziehen, die bezeugen kann, dass Sie genau diese Schlüssel auch in den Brief oder das Päckchen gelangt sind und die Sendung zur Post gegeben wurde. Schreiben Sie sich die Schlüssel-Nr. auf, kopieren Sie den Schlüsselsatz und lassen sich das am Besten vom Zeugen gegenzeichnen.

Auf die eben beschriebene Weise können Sie nach vollständiger Räumung der Wohnung (auch hierfür benötigen Sie einen Zeugen, gerade wenn zu befürchten ist, dass auf Vermieterseite niemand erscheint!) nachweisen, dass und auch wann Ihre Rückgabeverpflichtung aus § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__546.html" target="_blank">546</a> <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html" target="_blank">BGB</a> erfüllt wurde.


Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Gerne können Sie bei Bedarf noch eine Rückfrage stellen. Erforderlichenfalls werde ich auch gerne darüber hinaus für Sie tätig, wenn Sie mich beauftragen möchten.

Mit freundlichen Grüßen


Wolfram Geyer
Rechtsanwalt

FRAGESTELLER 27. September 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER