Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
zunächst vielen Dank, dass Sie Ihre Frage auf dieser Plattform zur Beantwortung eingestellt haben.
Vorab möchte ich Sie darüber informieren, dass eine Beantwortung der Frage im Hinblick auf
die Höhe des von Ihnen getätigten Einsatzes erfolgt und lediglich eine erste rechtliche Information darstellen kann. Die Konsultierung eines Rechtsanwaltes vor Ort kann hierdurch nicht ersetzt werden. Das Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsinformationen kann zu völlig anderen rechtlichen Ergebnissen führen.
Grundsätzlich:
Gemäß § 1018 BGB
kann ein Grundstück zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstücj gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit).
Eine solche Grunddienstbarkeit ist in Ihrem Fall im Grundbuch eingetragen. Neben der Grunddienstbarkeit als dingliches Recht besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis mit dem Inhalt nach §§ 1020
- 1023 BGB
und Nebenpflichten (BGH DNotZ 89, 565
).
Zu Ihren Fragen:
1.
Muss ich mich an den Kosten zur Befestigung, Instandhaltung und Pflege des Nachbargrundstückes grundsätzlich beteiligen?
Da über die Frage der Kosten für Instandhaltung, Pflege u.ä. weder im Grundbuch noch vertraglich bei Ihnen etwas geregelt ist, greifen hier die §§ 1020 -1023 BGB
. Gemäß § 1020 S. 1 BGB
hat der Berechtigte bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen. Nach § 1020 S. 2 BGB
gilt folgendes: Hält er (der Berechtigte) zur Ausübung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, so hat er sie in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten, soweit das Interesse des Eigentümers es erfordert.
Die Überfahrtsfläche stellt eine solche Anlage dar. Dabei ist es unerheblich, wer Eigentümer dieser Anlage ist, wer sie geschaffen hat. Grundsätzlich halten Sie also diese Anlage und wären gemäß § 1020 S. 2 BGB
zur Unterhaltung der Überfahrtsfläche verpflichtet, soweit das Interesse des Eigentümers dies erfordert. Dies gilt auch, wenn der Eigentümer ein Mitbenutzungsrecht an dieser Überfahrtsfläche hat, jedoch muss sich der Eigentümer dann bezüglich der Unterhaltungskosten den seiner Mitnutzung entsprechenden Anteil anrechnen lassen.
Es kommt hier also darauf an, ob der Eigentümer ein Mitbenutzungsrecht hat, dann werden die Kosten wohl zur Hälfte aufgeteilt.
Fraglich ist hier aber jedenfalls, ob die Neupflasterung überhaupt als Erhaltungsmaßnahme gesehen werden kann; dies wäre insoweit schon fraglich, wenn der vorherige Belag der Überfahrtsfläche noch völlig in Ordnung gewesen wäre, sicher und ordentlich gewesen wäre. Dann dürfte diese Maßnahme der Neupflasterung nicht mehr vom Interesse des Eigentümers her erforderlich gewesen sein. Auch waren Sie mit einer solchen Pflasterung nicht einverstanden bzw. nicht zufrieden. Bei dieser Konstellation könnte eine Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677 ff BGB
vorliegen. Da die Beauftragung der Baufirma entgegen Ihren Willen geschah, könnte Ihnen dann ein Schadensersatz in Höhe des von Ihnen zu bezahlenden hälftigen Anteils gegen den Eigentümer zustehen, was als Folge hätte, dass der Eigentümer letztendlich doch die gesamten Kosten zu tragen hätte.
Dies müsste jedoch näher und ausführlicher geprüft werden.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Domsz
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Domsz
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Hallo,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Ich habe meinem Nachbar die anteilige Kostenübernahme für die Arbeiten auf dessen Grundstück, für welches ich ein Überfahrtsrecht habe, abgelehnt. Daraufhin entgegnete er mir, er werde in Zukunft die Überfahrtsbreite von derzeit ca. 3 Metern (=Garagenbreite) auf 1,80 verringern und zusätzlich an seiner Grundstücksgrenze zur Straße einen Pfosten anbringen, welcher bei der Ein-/Ausfahrt zu entfernen bzw. danch wieder anzubringen ist. Den Pfosten müsste er auch entfernen, wenn er auf seine Stellfläche fahren will. Darf er diese Massnahmen durchführen und gibt es eine gesetzliche Vorgabe zur Überfahrtsbreite, wenn im Grundbuch hierzu keine Eintragung steht?
Vielen Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,
da es sich bei Ihrer Nachfrage um einen komplett neuen Fragenkomplex handelt, der nichts mit der Ausgangsfrage zu tun hat, bitte ich um Verständnis dafür, dass ich diese Nachfrage nicht beantworten kann, da die Beantwortung der Nachfrage nochmals sehr zeitintensiv und umfangreich ausfallen müsste.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Domsz
Rechtsanwalt