Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Das Urteil des LG aus dem Jahre 1999 ist deshalb ergangen, weil sich das im Servitutenbuch eingetragene Fahrtrecht nur auf das Grundstück B und nicht auch auf das Grundstück C bezog. Die Information, das sich der Grundbucheintrag nur auf das Grundstück B bezieht, hilft hier also nicht weiter, weil das Fahrtrecht für das Grundstück C ja gerade aus diesem Grund durch das Urteil und nicht durch Eintragung begründet wurde. Das Urteil wirkt für und gegen den jeweiligen Rechtsnachfolger und ist längst rechtskräftig, so dass es nicht mehr anfechtbar ist, schon gar nicht mit der Begründung, dass es schon damals nicht hätte ergehen dürfen, weil falsche Informationen zugrunde gelegt wurden.
Auch das Grundbuchbereinigungsgesetz hilft hier nicht weiter, da die hierin enthaltenen Regelungen nur für das Beitrittsgebiet gelten.
Sie schreiben jedoch, dass das Grundstück C durch die Vereinigung mit anderen Grundstücken mittlerweile direkt an die Hauptstraße angebunden ist und dass Sie verklagt wurden, einen befestigten Weg zu erstellen, der die Befahrung mit 13-Tonnern ermöglicht. Weiterhin teilen Sie mit, dass sich Ihr Grundstück wegen der Hanglage ohnehin schlecht zur Befahrung eignet, was bei 13-Tonnern natürlich erst Recht der Fall sein dürfte. Diese Einwendungen sollten Sie in dem anhängigen Verfahren auf jeden Fall geltend machen und ggf. auch Widerklage erheben, mit dem Ziel, feststellen zu lassen, dass ein Überfahrtsrecht gar nicht mehr besteht, weil es hierfür keinen Grund mehr gibt, da das Grundstück C inzwischen ja an die Straße angebunden ist. Hierzu empfehle ich dringend die Beauftragung eines Kollegen vor Ort, da eine abschließende Beurteilung hier nur nach Kenntnis der konkreten örtlichen Gegebenheiten und Durchsicht aller Unterlagen möglich ist.
Ich hoffe, Ihnen damit eine Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin