Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Ihre Anfrage möchte ich auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn der Vergleich ausdrücklich eine Befristung der Unterhaltszahlungen vorsieht, dann müssen Sie keine weitere Unterhaltszahlung leisten, die Abänderung ist dann nicht erforderlich. Andernfalls muss eine Abänderung beantragt werden.
Ob Ihre Tochter tatsächlich einen Unterhaltsanspruch hat, kann ich ohne weitere Angaben nicht beurteilen. Richtig ist aber, dass das Nettoeinkommen - und dazu zählt auch das Kindergeld - in Abzug gebracht werden muss und sich dann ergeben kann, dass kein Unterhaltsanspruch mehr besteht.
Eine Einschätzung der von Ihnen erwähnten Zeichnungen kann ich als Rechtsanwältin nicht abgeben, jedenfalls nicht im Hinblick auf die seelische Verfassung Ihrer Tochter. Rechtlich können solche Zeichnungen den Tatbestand der Beleidigung etc. verwirklichen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin
Vielen Dank für die schnelle Info.
Ich zitiere den genauen Satz aus dem Vergleich.
VERGLEICH 1. Der Antragsgegner verpflichtet sich, Unterhaltsrückstände und laufenden Unterhalt
bis Ende August 2014 zur Abgeltung aller dieser Unterhaltsbeträge einen Gesamtbetrag von 2.000,00Euro an die Antragstellerin zu zahlen.
2. hier steht die Ratenvereinbarung bis der Betrag abgegolten ist.
3. Durch diesen Vergleich ist der Rechtsstreit beendet.
die Kostenentscheidung wurde am Ende aufgeteilt, da kann echter Gewinner aus dem Vergleich hervorging.
Vor diesen Punkten stehen die Angaben des Kindes, das sie ab dem 01.09.2014 eine Ausbildung als Kauffrau für Büromanagement beginnt und im ersten Lehrjahr 540,- Netto bekommt.
Meine Nachfrage an Sie als Expertin. Kann ich den Satz "laufenden Unterhalt bis Ende August" als ausdrückliche Befristung sehen ? Sie will trotz Einkommen ja den laufenden Unterhalt ab Sept 2014 von mir einfordern jetzt. Rückstand ca.1800,-
... Bitte, gerne.
Ja, die Formulierung in Ziffer 1. gilt als Befristung bis August 2014.
Wenn Ihre Tochter über dies Unterhalt erhalten will, dann muss sie ein erneutes Verfahren anstrengen - der Vergleich umfasst Unterhaltszahlungen ab September 2014 eben nicht mehr.
Ob ein solcher Anspruch dann besteht, kann ich ohne weitere Angaben zu Ihrem Einkommen und dem der Mutter nicht beurteilen.
ich wünsche Ihnen noch einen erholsamen Sonntag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin