Sehr geehrter Ratsuchender,
aufgrund Ihrer Sachverhaltsangaben beantworte ich Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH steht auch ohne vertragliche Regelung der aus § 1353 BGB
folgenden Verpflichtung des Unterhaltsberechtigten, dem Antrag des Schuldners auf Durchführung des Realsplittings zuzustimmen, eine Verpflichtung des Schuldners gegenüber, die dem Unterhaltsberechtigten durch die Besteuerung der Unterhaltsleistungen entstehende Belastung oder Mehrbelastung auszugleichen. Dem Unterhaltsberechtigten soll der ihm zustehende Unterhalt im Ergebnis ungeschmälert verbleiben. Der Anspruch erstreckt sich auf Freistellung bzw. Ersatz von solchen Nachteilen, die sich aus der Besteuerung der erhaltenen Unterhaltsleistung bei dem unterhaltsberechtigten Ehegatten ergeben (siehe z.B. Urteil des BGH Urteil vom 17.02.2010, Az. XII ZR 104/07
). Wenn also keine ausdrückliche Regelung getroffen worden wäre, wäre auch der Betrag Y zu zahlen.
Dennoch kann vertraglich natürlich etwas anderes vereinbart werden zwischen den Parteien. Daher ist maßgebend, wie die zwischen Ihnen getroffene Vereinbarung auszulegen ist. Nun ist zwar in dem zweiten Halbsatz der Vereinbarung ausdrücklich erklärt, „in dem er den Nachzahlung- oder Belastungsbetrag unmittelbar an das Finanzamt leistet", aber meines Erachtens ist dies nur eine Zahlungsregelung, das heißt, dass der Erstattungsbetrag nicht an Ihre ehemalige Frau zu zahlen ist, sondern direkt an das Finanzamt. Die Verpflichtung durch den ersten Halbsatz, „der Beklagten die hieraus entstehende Steuerbelastung zu erstatten„, umfasst sämtliche steuerliche Nachteile und damit auch den Betrag Y. Denn die Steuerbelastung bestimmt sich aus der Differenz zwischen Steuerschuld ohne Unterhaltszahlungen und jener mit Unterhaltszahlungen.
Meines Erachtens kann die Regelung nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Verpflichtung sich jeweils auf den Nachzahlungsbetrag beschränken soll. Vielmehr sollte die gesamte Steuerbelastung erstattet werden.
Ich hoffe, Ihnen Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Britta Möhlenbrock
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Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
wenn es so wäre, dass auch der Betrag Y zu zahlen ist, dann, denke ich, dass es ein Betrag ist, der durch den Steuerberater ausgerechnet ist und kann durch einen Versuch "phantasie" Kosten abzusetzen, in die Höhe betrieben werden. Was dann später das Finanzamt erkennt, ist wieder was anderes. In diesem Fall könnte meine Ex-Ehefrau, und auch eine andere, z.B. sämtliche Urlaubsreisen als Bildungsreisen auszulegen, bzw. sämtliche Steuertricks aus dem Buch Herrn Konz anwenden, mit der Hoffnung, dass es klappt. Aber nur mit der Hoffnung. Versuchen kostet doch nicht, oder ?
Es ist doch nur eine Erklärung, kein Bescheid.
Was dann ? Ich habe keine Chance, wegen des Steuergeheimnisses, etwas mehr über die "Versuche" zu erfahren. Ich sehe nur die Endsumme der Steuererklärung des Steuerberaters, keine Einzelheiten.
Was nun ?
Sehr geehrter Ratsuchender,
aus dem Steuerbescheid geht doch hervor, was das Finanzamt als Einkommen bei Ihrer Frau zugrunde gelegt hat. Dort ist doch bereits bewertet, was bei Ihr als abzugsfähig im Sinne des Einkommenssteuerrechts anerkannt ist. Auf den danach feststehenden Betrag kann dann die Einkommenssteuertabelle angewandt werden, woraus sich der ohne Unterhalt zu zahlende Einkommenssteuerbetrag ergibt. Ihre Frau hat Ihnen dann den Einkommenssteuerbescheid vorlegen, damit Sie überprüfen können, was tatsächlich Ihr einkommenssteuerrelevantes Einkommen ist.
Ihre Befürchtungen können sich daher nur auf Posten beziehen, welche das Finanzamt ungerechtfertigt als Abzugsposten anerkannt hat. Bei Nichtselbständigen (davon gehe ich bei Ihrer Frau aus angesichts Ihrer Schilderung) geht aber zumindest aus dem Steuerbescheid hervor, welches Einkommen netto vor weiteren Abzügen erzielt wird. Wenn dann tatsächlich die Diskrepanz nach Einkommenssteuertabelle zu dem letztendlich berücksichtigten Betrag gegeben ist, könnten Sie sicher Einwände erheben. Es gibt leider keine andere Möglichkeit, als diese Alternativberechnung.
Und auch ein Steuerberater muss sich an die Bestimmungen halten.
Mit freundlichen Grüßen
Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin
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