Sehr geehrte[r] Ratsuchende[r],
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Der deutsch-türkische Konsularvertrag v. 1929 unterstellt Grundstücke dem Recht des Belegenheitsortes (Art. 20 Anl. § 14 II). Die Erbfolge bezüglich des deutschen Grundstücks eines türkischen Erblassers richtet sich also nach deutschem Recht, die Erbfolge bezüglich des türkischen Grundstücks eines Deutschen nach türkischem Recht.
Hinsichtlich der deutschen Grundstücke kommt deutsches Recht zur Anwendung und bei den türkischen Immobilien verbleibt es beim türkischen Recht.
Die erbrechtlichen Verhältnisse bestimmen sich nach dem o.g. Konsularvertrag in Ansehung des beweglichen Nachlasses (Konten etc.) nach den Gesetzen des Landes, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte.
Wie nun im Einzelen das türkische Erbrecht auf Ihren Sachverhalt bezogen aussieht, kann von hieraus nicht beurteilt werden.
Hinsichtlich der Wohnungsverkäufe ist der Ehemann Ihrer Mutter sowie die Mutter des Ehemanns jeweils zur Hälfte Gläubiger der ausstehenden Forderungen. Die Restsummen müssten also je zur Hälfte an den Ehemann Ihrer Mutter sowie an die Mutter des Ehemannes Ihrer Mutter gezahlt werden.
Aufgrund der unübersichtlichen Lage nach dem Erbfall wäre es angebracht einen Antrag auf Nachlassverwaltung zu stellen.
Die Nachlassverwaltung (§ 1975 BGB
) ist eine Form der Nachlasspflegschaft. Es handelt sich um eine auf Antrag durch das Nachlassgericht angeordnete Pflegschaft mit dem Ziel der Befriedigung der Nachlassgläubiger. Sie dient insbesondere bei unübersichtlichem Nachlass der Trennung des eigenen Vermögens des Erben vom Nachlass und bewirkt, dass die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränkt wird (§§ 1976 ff. BGB
).
Mit der Anordnung der Nachlasspflegschaft geht die Befugnis, den Nachlass zu verwalten und über ihn zu verfügen, vom Erben auf den Nachlasspfleger über (§ 1984 BGB
). Antragsberechtigt für die Anordnung der Nachlassverwaltung ist der Erbe. Falls mehrere Erben existieren, können die Miterben den Antrag nur gemeinschaftlich und vor der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft stellen (§ 1981 BGB
).
Zum Nachlass, der nach deutschem Recht beurteilt wird, gehören die in Deutschland belegenen Grundstücke.
Zum Nachlass, der nach türkischem Recht beurteilt wird, gehören die in der Türkei belegenen Grundstücke sowie das bewegliche Vermögen (vlg. deutsch-türkischer Konsularvertrag).
Da dem Ehemann Ihrer Mutter nach dem Testament 50 % der Erbmasse sowie ein Nießbrauchsrecht (woran ?) zusteht, müsste die andere Hälfte unter den Geschwistern zu gleichen Teilen zugewendet werden.
Wegen der Bedeutung der Sache rege ich an, dass Sie sich vor Ort von einem auf Erbrecht spezialisierten Kollegen abschließend beraten lassen, da der Sachverhalt äußerst komplex ist und sich für eine allumfassende Beratung im Rahmen dieses Forums nicht eignet.
Das Testament sowie das Urteil aus der Türkei können Sie mir bitte einmal per Fax (040-312784) oder per Mail (info@kanzlei-roth.de) zukommen lassen, um einen Blick darauf zu werfen.
Für Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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