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Tür außen beschädigt bei gemietetem Haus

20. Mai 2019 20:58 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


11:18

Zusammenfassung

Muss ich als Mieter für Kratzer an der Außentür haften, die ich nicht verursacht habe?

Mieter haften grundsätzlich für Schäden an der Mietsache, es sei denn, sie sind durch normale Abnutzung entstanden. Bei Schäden an allgemein zugänglichen Bereichen, wie einer Außentür, muss der Vermieter beweisen, dass der Mieter oder eine von ihm verantwortete Person den Schaden verursacht hat. Ohne diesen Beweis haftet der Mieter nicht.

Ich habe ein Haus gemietet. Nun hat die Tür auf einmal außen (der Bereich ist für jeden zugängig) drei kleine Kratzer, die der Eigentümer nun auf meine Rechnung reparieren lassen möchte. Ich weiß nicht, wie diese Kratzer entstanden sind, es gibt viele kleine Kinder in der Nachbarschaft, eventuell war es auch ein schuldunfähiges Kind.

Hier meine Fragen:
1. Bin ich überhaupt in der Haftung, die Tür gehört sicherlich zum Mietobjekt, allerdings ist diese von außen jedem zugäging.

2. Darf der Vermieter eigenmächtig die Reperatur beauftragen und von mir dann die Begleichung der Rechnung verlangen?

3. Da ich in dem Haus noch wohne, darf ich den Schaden zu einem späteren Zeitpunkt beheben lassen? Anders gefragt: Wer entscheidet, wann der Schaden behoben wird?

20. Mai 2019 | 22:14

Antwort

von


(742)
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.

1.Als Mieter sind Sie verpflichtet die Mietsache pfleglich zu behandeln. Das heißt, Sie sind für den Ersatz aller Schäden verantwortlich. Dies gilt nicht für Schäden die durch normale Abnutzung entstehen.

Verantwortlich wären Sie auch für Umzugsschäden oder für Schäden die Besuch anrichtet.

Der Vermieter ist aber in der Pflicht bei Beschädigungen die nicht alleine dem Zutritt des Mieters obliegen zu beweisen, dass der Mieter oder eine Person für die er verantwortlich ist, den Schaden verursacht hat.

Ihrer Schilderung nach würden Sie also für die Beschädigungen nicht haften. Sollte dem Vermieter allerdings der Beweis gelingen (wie auch immer dies bei einer Außentür möglich sein sollte), dass die Beschädigungen doch durch Sie verursacht wurden, wären Sie voll in der Haftung. In Betracht käme hier der Beweis durch Sachverständigengutachten oder auch Zeugen (manchmal erstaunlich was manche Menschen gesehen Abend wollen).

2. Der Vermieter muss Ihnen zunächst die Möglichkeit geben den Schaden selbst zu beheben oder auf eigene Kosten beheben zu lassen.

3. Schäden sind sofort zu beseitigen.

Fazit: In dem von Ihnen geschilderten Fall sehe ich kaum eine Chance des Vermieters die Kosten der Reparatur auf Sie abzuwälzen. (Vorbehaltlich einer anderen Mietvertragskuchen Regelung die Sie beispielsweise zum Abschluss einer entsprechenden Versicherung verpflichtet).

Ich hoffe, Ihre Frage umfassend beantwortet zu haben. Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Krueckemeyer
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 21. Mai 2019 | 11:11

Guten Tag,

vielen Dank für Ihre Antwort. Zu Ihrem Punkt 2 und 3. Auf welchen Passus im Gesetzestext kann ich mich denn im Ernstfall berufen?

Zu 2: Mein Mietvertrag regelt, dass die Beseitigung von Schäden dem Vermieter obliegt. Das würde Ihrem Punkt 2 widersprechen. Ist eine solche Vereinbarung in einem Vertrag zulässig, denn das würde dann auch bedeuten, dass man Bohrlöcher nicht selbst schliessen darf, denn das sind genau genommen natürlich auch Schäden.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. Mai 2019 | 11:18

Sehr geehrter Fragesteller,

bei der Beseitigung von Schäden sind die §§ 535 , 538 BGB entscheidend. Diese sind durch die Rechtsprechung entsprechend ausgelegt. Sollte es in dieser Angelegenheit wirklich zu einem Rechtsstreit kommen, kann ich Ihnen nicht raten sich selbst zu vertreten. Das geht oft nach hinten los. Sollten Sie sich einen Anwalt nicht leisten können, können Sie Prozesskostenhilfe beantragen.

Wenn eine solche Regelung im Mietvertrag steht, wäre der Vermieter verpflichtet Schäden zu beseitigen und die entstehenden Kosten selbst zu tragen. Eine "Wegnahme" des Beseitigungsrechts des Mieters ist unzulässig.

Sollten weitere Rückfragen bestehen, können Sie mich via Email kontaktieren.

Mit freundlichen Grüßen

Krueckemeyer
Rechtsanwalt

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