Sehr geehrter Fragesteller,
wenn ich alles richtig verstanden habe, Sie sind wegen einer Trunkenheitsfahrt und wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden. Die Fahrt fand im August 2008 statt. Die Hauptverhandlung fand am 21.12.2008 statt, der tschehische Fuehrerschein wurde am 19.12.2008 erteilt. Nun sind Sie der Meinung, der FS wurde vor der Sperre erteilt, er sei nicht im Urteil beruecksichtigt und Sie koennen dementsprechen in Deutschland Auto fahren.
Also grunsdsaetlich kann ein rechtskraeftig abgeschlossenes Verfahren gem. 362 StPO zu Ihren Ungunsten wieder aufgenommen werden, wenn die dort aufgezaelten Voraussetzungen vorliegen. Das ist bei Ihnen nicht der Fall.
Das Fahren ohne Fahrerlaubnis in Deutschland ist aber grundsaetzlich verboten, auch wenn Sie einen auslandischen Fuererschein besitzen. Das Gericht haette den tschechischen Fahrelaubnis einziehen sollen, hat aber dies nicht gewuesst. Nun kann aber den Fuehrerschein nicht entziehen, selbst wenn es das erfaehrt.
Ich muss zugeben, dass Ihre Meinung sehr interessant ist, weil das Gericht diese Tatsache nicht berueckichtigen konnte und die Rechtskraft jetzt ueber den Fall vorliegt.
Ich kann diese Frage nicht im Rahmen dieser Platform und unter Beruecksichtigung Ihres Einsatzes beantworten. Grundsaetzlich konnte ich aber die Frage bei Aenderung des Einsatzes beantworten. Sie koennen mich kontaktieren und ich gehe davon aus, dass ich Ihnen ein zufriedstellende entgueltige Antwort geben kann.
Mit freundlichen Gruessen
Edin Koca
Rechtsanwalt
was meinen SIE mit aufgezählten voraussetzungen???
hätte das gericht gewusst das ich drei tage zuvor den schein erhalten habe hätten sie ihn mir entzogen und nach tschechien zurück geschickt also ist mein schein nicht gültig hat man mir gesagt!?
BITTE um antwort darf ich FAHREN??????????
Das mag ja stimmen, dass das Gericht den Führerschein Ihnen entzogen h ä t t e, wenn es gewußt hätte, dass Sie ihn besitzen. Er hätte auch die Fahrerlaubnis durch Urteil eingezogen. Nun mal es wußte es aber nicht, wobei Sie auch nicht verpflichtet waren, irgendwas zu sagen. Es wurde Ihnen schon richtigt gesagt, dies kann aber für die Zukunft keine Bedeutung haben, denn eine neue Tatsache kann nur in einem Wiederaufnahmeverfahren zu Ihren Gunsten verwertet werden, nicht aber in einem Wiederaufnahmeverfahren zu Ihren Lasten. Ich schrieb im letzten Mail von den Voraussetzungen gem. § 362 StPO
. Dort ist eine neue Tatsache nicht aufgezählt. Grundsätzlich gibt es die Möglichkeit, ein rechtskräftig abgeschlossenes Vefahren neu aufzunehmen. In Ihrem Fall würde das aber nicht funktionieren, weil eben eine neue Tatsache ist nicht in § 362 StPO
aufgezählt. Also, wenn es nur darauf ankommt, was Ihnen gesagt wurde, so hätte Sie fahren dürfen. So einfach ist das aber nicht.
Gem. § 69 b Abs. 1 Satz 2 StGB
dürfen Sie während der Sperre weder das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, noch darf Ihnen eine inländische Fahrerlaubnis erteilt werden.
Gem. § 69 b Abs. 2 Satz 2 StGB
muss Ihnen die Sperre im tschechischen Führerschein vermerkt werden. Ob das der Fall ist, haben Sie nicht ausdrücklich gesagt.Der Besitz des Führerscheins an sich berechtigt aber nicht zum Fahren, sondern die Fahrerlaubnis. Der FS ist nur der Nachweis, dass Ihnen eine Fahrerlaubnis erteilt wurde. Von Ihrer tschechischen Fahrerlaubnis dürfen Sie im Inland nicht Gebrauch während der Sperre machen. Also fahren mir der Fahrerlaubnis ist nicht erlaubt.
Ob die Sperre im FS eingetragen ist, blieb unklar. Sollten Sie weitere präzisere Auskunft tdiesbezüglich wünschen, so können Sie sich an mich wenden.
Ich habe Ihnen ausreichend- aufgrund Ihrer Angaben und Ihres EInsatzes- Auskunft erteilt.
Mit freundlichen Grüßen
Edin Koca
Rechtsanwalt
www.edinkoca.com
Da ich jetzt gesehen habe, dass Ihnen eine andereslautende Antwort gegeben wurde, so kann ich ihnen mittteilen, dass, wenn Ihnen - und das haben Sie vorgebracht-- eine Sperre gem. § 69 a StGB
erteilt wurde, das Fahrzeuge nicht fahren dürfen. Sie können sich dadurch strafbar machen.
Gericht: OLG Hamm 3. Strafsenat
Entscheidungsdatum: 08.12.2009
Aktenzeichen: 3 Ss 382/09