Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen gerne wie folgt beantworte:
Sofern beide Beteiligten bei ihrem Schweigen zum Hergang bleiben, erscheint eine Verurteilung sehr unwahrscheinlich. Wie Sie bereits selbst erkannt haben, ist es zwar naheliegend, dass A oder B das Auto gefahren haben.
Für eine strafrechtliche Verurteilung ist aber eine zweifelsfreie Überzeugung des Gerichts von der Täterschaft des einen oder des anderen erforderlich. Sofern es aber bei dem Schweigen bleibt und es auch keine anderweitigen Zeugen gibt, hat die Staatsanwaltschaft in der Tat keinerlei Beweise für eine Straftat.
Sollte es dennoch zu einer Verurteilung kommen, gäbe es folgende Erwägungen zum zu erwartenden Strafmaß:
A mit seinen 2,2 Promille befand sich im Bereich der absoluten Fahruntüchtigkeit. Er hätte, sofern keine einschlägigen Vorstrafen vorliegen, voraussichtlich mit einer Geldstrafe oder Bewährungsstrafe sowie einem Entzug der Fahrerlaubnis zu rechnen. Weil der Alkoholwert auch über 1,6 Promille lag, wäre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zwingend eine MPU notwendig.
Bei B wäre das Ergebnis der Blutprobe abzuwarten. Bleibt der Wert hierbei unter 1,1 Promille, handelt es sich um eine relative Fahruntüchtigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet würde. Für einen Ersttäter wären dies 500 €, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot. Hinzu käme aber ggf. noch eine Strafbarkeit wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG
, die bei einem Ersttäter ebenfalls zu einer Geldstrafe sowie einer Sperrzeit für die Erteilung einer Fahrerlaubnis führen würde.
Ergäbe B's Blutprobe einen Wert von 1,1 Promille oder höher, befände auch er sich im Bereich der absoluten Fahruntüchtigkeit, mit den oben bei A geschilderten Folgen. Auch hier käme ggf. eine Strafbarkeit wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis in Betracht.
Im Ergebnis ist beiden zu raten, weiterhin zu schweigen. Eventuellen Ladungen zu polizeilichen Vernehmungen muss nicht Folge geleistet werden; davon ist auch dringend abzuraten.
Sollte das Verfahren nicht eingestellt werden, sondern ein Strafbefehl verhängt oder Anklage erhoben werden, sollten Sie dringend einen Anwalt hinzuziehen. Ggf. ist dies auch im jetzigen Stadium schon hilfreich, um Akteneinsicht zu erlangen und eine planvolle Verteidigung durchführen zu können.
Ich hoffe Ihnen damit einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
S. Grossmann
Rechtsanwalt
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