Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst darf ich mich bei Ihnen für Ihre Anfrage bedanken, diese beantworte ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Vorliegend erscheint es durchaus möglich, dass Sie sich einer Trunkenheit am Steuer (strafbar gemäß § 316 StGB
) schuldig machten. Ihre Ansicht, auf Grund der Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,85 Promille sei zwingend eine Ordnungswidrigkeit gegeben, geht fehl.
Denn Sie befinden sich im Bereich der sog. "relativen Fahruntüchtigkeit". Eine solche ist bei Kfz-Führern zwischen 0,3 Promille und 1,1 Promille gegeben. Anderes als bei der „absoluten Fahruntüchtigkeit“ (ab 1,1 Promille) müssen sodann noch ein Fahrfehler und/ oder eine alkoholbedingte Ausfallerscheinung gegeben sein.
Das Fahren von Schlangenlinien stellt regelmäßig einen solchen Fahrfehler dar. Ihr Vortrag, das Fahren der Schlangenlinien sei auf Grund des Suchens der Tüte im Fußbereich des Beifahrersitzes zu Stande gekommen, ist nicht geeignet, diesen Fahrfehler zu erklären oder gar zu entschuldigen. Vielmehr kann dieses Verhalten als Hinweis auf die psychischen Folgen Ihres vorausgegangenen Alkoholgenusses (erhöhte Risikobereitschaft und Selbstüberschätzung) und mithin Ihre Fahruntüchtigkeit gesehen werden.
Sie werden mit einer Geldstrafe sowie dem Entzug Ihrer Fahrerlaubnis zu rechnen haben. Ich bitte höflich um Ihr Verständnis, dass eine abschließende und seriöse Beurteilung der zu erwartenden Strafe ohne Kenntnis der Ermittlungsakte nicht möglich ist.
Eine Eintragung in das Führungszeugnis steht nicht zu erwarten, da die Geldstrafe voraussichtlich 90 Tagessätze nicht überschreiten wird. Nach meinem Dafürhalten dürfte es trotz Eintragung im behördlichen Führungszeugnis zu keinerlei beruflichen Nachteilen für Sie kommen.
Abschließend empfehle ich Ihnen, einen Strafverteidiger vor Ort mit ihrer Verteidigung zu beauftragen und zunächst über diesen Akteneinsicht beantragen. Nach gewährter Akteneinsicht in die Ermittlungsakte kann gegebenenfalls schriftlich zur Sache Stellung genommen werden.
Im Übrigen rate ich Ihnen dringend davon ab, gegenüber den Ermittlungsbehörden auf eigene Faust und ohne anwaltliche Unterstützung zur Sache Stellung zu nehmen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356
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Diese Antwort ist vom 11.12.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Martin Kämpf
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Sehr geehrter Herr Kämpf,
haben Sie zunächst vielen Dank für Ihre hilfreiche Antwort, die mir durchaus als orientierende Handlungsanleitung dient.
Eine Frage aber habe ich hinsichtlich Ihrer Antwort noch: Wenn ich einen Eintrag im behördlichen Zeugnis, nicht aber in dem alltäglich sog. "polizeilichen Führungszeugnis" habe, gelte ich dann als vorbestraft und wem gegenüber bin ich zur Offenlegung dieses Eintrages verpflichtet, d.h. konkret: Was antworte ich auf die in Formularen, Visa-Anträgen etc. regelmäßig gestellte Frage nach etwigen Vorstrafen? Wird der Eintrag im behördlichen Zeugnis nach einer Frist ausgetragen?
Haben Sie erneut vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, diese beantworte ich Ihnen wie folgt:
Die Nachfragefunktion dient der Klärung von Verständnisproblemen bezüglich der ursprünglichen Frage bzw. deren Beantwortung. Sie stellen eine Vielzahl von neuen Fragen. Ich bitte höflich um Ihr Verständnis, dass ich diese insbesondere auch angesichts Ihres Einsatzes nicht beantworten kann.
Mitteilen darf ich Ihnen jedoch, dass Sie zwar de facto vorbestraft sind, sich jedoch gegenüber privaten Personen als nicht vorbestraft bezeichnen dürfen, so eine Eintragung im Führungszeugnis nicht stattfindet.
Nach Ablauf einer gewissen Frist - diese richtet sich nach der Höhe der Strafe - wird eine Eintragung nicht mehr ins Führungszeugnis aufgenommen.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356
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