Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Informationen gerne wie folgt beantworte;
Dass ihr Freund vor zwanzig Jahren bereits einmal einschlägig auffällig wurde, ist den Ermittlungsbehörden bekannt, dürfte aber aufgrund des langen Zeitablaufs keine Rolle mehr spielen.
Bei der rechtichen Bewertung darf ich zunächst um Verständnis bitten, dass eine abschließende Bewertung nur mit Kenntnis der Ermittlungsakte und der Kenntnis über eventuelle Voreintragungen im Verkehrszentralregister erfolgen kann.
So wie Sie den Sachverhalt schildern, kommt eine Strafbarkeit nach § 316 StGB
in Betracht:
Trunkenheit im Verkehr
(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.
Mit einem BAK-Wert von 1,38 o/oo hat ihr Freund die Grenze (1,1 o/oo)zur "absoluten Fahruntüchtigkeit" überschritten.
Beim Überschreiten dieser Grenze wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass der Fahrer nicht mehr in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
Der Strafrahmen für diese Tat sieht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor.
Vorausgesetzt, Ihr Freund ist bis jetzt nicht einschlägig aufgefallen (die Tat vor 20 Jahren sollte wie erwähnt nicht mehr von Bedeutung sein), müsste eine Geldstrafe zu erwarten sein, deren Höhe von hier leider ohne nähere Kenntnisse der Gesamtumstände nicht seriös bestimmt werden kann.
Die Fahrerlaubnis wir Ihrem Freund voraussichtlich entzogen werden, §§ 69 Absatz 2 Nr. 2
, 69a
Absatz 1 StGB :
§ 69
Entziehung der Fahrerlaubnis
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.
(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen
1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
§ 69 a
1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.
Da Ihr Freund die Katalogtat des § 69 Absatz 2 Nr. 2 begangen hat, dürfte ihm gemäß § 69 a Absatz 1 StBG die Fahrerlaubnis für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren entzogen werden.
Auch hier ist keine genaue Einschätzung ohne Aktenkenntnis möglich, je nach Voreintragungen bzw. Bundesland und Gericht dürfte eine Sperre für die Beuerteilung der Fahrerlaubnis bei 6-15 Monaten liegen.
Ihr Freund hat ein Anrecht darauf, im Ermittlungsverfahren als Beschuldigter zunächst keine Stellungnahme abzugeben.
Insofern darf die Staatsanwaltschaft ihm dies nicht zum Nachteil auslegen. Wenn er sich äußern möchte, kann er dies nun immer noch tun. Aus diesem Grunde ist es auch kein "Beinbruch", dass es bezüglich des polizeilichen Vernehmungstermins Mißverständnisse gab.
Ich empfehle Ihnen, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu Rate zu ziehen. Dieser kann für Sie die Ermittlungsakte einsehen, die Meßergebnisse prüfen und danach eine genauere Einschätzung zur zu erwartenden Strafe bzw. Sperre zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis geben.
Er kann ebenfalls mit Ihnen besprechen, ob eine Äußerung zur Sache sinnvoll ist und diese gegebenenfalls schriftlich im Namen Ihres Freundes abgeben. Darüberhinaus sollte er Ihnen Hinweise an die Hand geben können, die sich positiv auf die Sperrzeit auswirken können, z.B. die Teilnahme an einer vekehrspsychologischen Schulung.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort eine erste Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Jens Jeromin
Gutenbergstraße 38
44139 Dortmund
Tel: 0231/ 96 78 77 77
Web: https://ra-jeromin.de/
E-Mail: