Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Voraussetzung für die Strafbarkeit einer Trunkenheitsfahrt ist das Führen eines Kraftfahrzeuges. Zum Führen eines Kraftfahrzeuges ist erforderlich, dass Sie das Fahrzeug in Bewegung gesetzt oder es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung gelentk hätten. Alleiniges sitzen hinter dem Lenkrad genügt nicht (vgl. OLG Hamm, NJW 1984, 137). Mithin könnte Ihnen bei Zutreffen Ihrer Schilderungen eine Trunkenheitsfahrt nur schwerlich zur Last gelegt werden.
Dass Sie nicht gefahren sind kann Ihre Freundin nach Ihren Angaben auch bezeugen.
Daher sollten Sie einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit der Vertretung Ihrer Interessen beauftragen, um die Weiterverfolgung einer möglichen Anzeige durch die Polizei adäquat entgegentreten zu können und Ihren Führerschein zurückzuerlangen.
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Abschließend erlaube ich mir, Sie auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Kristin Pietrzyk
Rechtsanwältin