Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
I.
Nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt wurden Sie mit 1,11 Promille am Steuer erwischt. Damit liegt die sogenannte absolute Fahruntüchtigkeit vor, da diese Grenze ab 1,1 Promille beginnt. In diesem Fall ist es für die Strafbarkeit nach § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) nicht mehr erforderlich, dass Ausfallerscheinungen vorliegen.
Zu den Rechtsfolgen:
1. Führerscheinentzug und Sperrfrist:
Der Entzug der Fahrerlaubnis ist bei einer solchen Alkoholfahrt die Regel.
Die Sperrfrist für die Wiedererteilung beträgt in der Praxis meist zwischen 6 und 12 Monaten, kann aber in Einzelfällen auch kürzer ausfallen. In Ihrem Fall wurde eine Sperrfrist von 3 Monaten ausgesprochen, was am unteren Rand des Üblichen liegt
2. Geldstrafe:
Die Geldstrafe wird in Tagessätzen bemessen.
Die Anzahl der Tagessätze liegt bei Ersttätern mit einem Promillewert knapp über 1,1 in der Regel zwischen 30 und 50 Tagessätzen. Die Höhe eines Tagessatzes richtet sich nach Ihrem Nettoeinkommen, wobei Unterhaltspflichten und besondere Belastungen (wie Wohngeldbezug, Unterhalt für ein Kind) zu berücksichtigen sind.
Bei einem Nettoeinkommen von ca. 2.600 EUR und Berücksichtigung von Unterhaltspflichten und Wohngeld kann die Tagessatzhöhe niedriger angesetzt werden, als es bei einem Alleinstehenden ohne Unterhaltspflichten der Fall wäre. Die von Ihnen genannte Geldstrafe von 2.400 EUR entspricht beispielsweise 40 Tagessätzen zu je 60 EUR.
Es ist möglich, dass bei Berücksichtigung Ihrer Unterhaltspflichten und des Wohngeldes die Tagessatzhöhe niedriger angesetzt werden kann.
3.
Was können Sie tun?
Sie können gegen die Höhe der Tagessatzfestsetzung Einspruch einlegen, wenn Sie der Meinung sind, dass Ihr Nettoeinkommen zu hoch angesetzt wurde oder Ihre Unterhaltspflichten und der Wohngeldbezug nicht ausreichend berücksichtigt wurden.
Der Einspruch kann auf die Tagessatzhöhe beschränkt werden, wenn Sie die Anzahl der Tagessätze und die Sperrfrist akzeptieren, aber die finanzielle Belastung zu hoch finden.
Sie sollten dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft Ihre Unterhaltspflichten und den Wohngeldbezug nachweisen (z.B. durch Unterhaltsbescheid, Wohngeldbescheid, Kontoauszüge), damit diese bei der Bemessung der Tagessatzhöhe berücksichtigt werden.
Ein Einspruch gegen die Verurteilung an sich (also gegen die Feststellung der Trunkenheitsfahrt) hat bei einem Wert von 1,11 Promille in der Regel keine Aussicht auf Erfolg, da die absolute Fahruntüchtigkeit bereits ab 1,1 Promille angenommen wird und die Beweislage (Blutprobe) eindeutig ist.
II.
Mein Rat:
Sie sollten prüfen, ob bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe alle Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (insbesondere Unterhaltspflichten und Wohngeld) korrekt berücksichtigt wurden. Falls nicht, legen Sie fristgerecht Einspruch gegen die Höhe der Tagessätze ein und reichen Sie entsprechende Nachweise ein. Die Anzahl der Tagessätze und die Sperrfrist sind im Rahmen des Üblichen und werden bei Ersttätern mit diesem Promillewert regelmäßig so verhängt.
Ein Einspruch gegen die Verurteilung an sich ist bei 1,11 Promille nicht erfolgversprechend. Konzentrieren Sie sich daher auf die finanzielle Seite und die Berücksichtigung Ihrer Unterhaltspflichten.
Bitte beachten Sie die Einspruchsfrist (in der Regel zwei Wochen nach Zustellung des Strafbefehls oder Urteils).
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
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Vielen Dank für die Bearbeitung meiner Anfrage.
Ich hab ein Einkommen inkl. erhalt von Unterhalt ca. 3.000 EUR.
Meine Ausgaben inkl. Miete belaufen sich auf ca. 2.000 EUR.
Sind das Aussichten für eine erfolgreiche Minderung? Können Sie hierzu eine kurze Einschätzung geben?
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1. Ausgangslage
Sie wurden mit 1,11 Promille am Steuer erwischt. Die absolute Fahruntüchtigkeit ist damit unzweifelhaft gegeben (§ 316 StGB). Die Verurteilung ist bei dieser Beweislage nicht angreifbar. Die Strafe umfasst:
Führerscheinentzug mit 3-monatiger Sperrfrist (am unteren Rand des Üblichen)
Geldstrafe: 2.400 EUR (entspricht z.B. 40 Tagessätzen à 60 EUR)
Sie sind alleinerziehend, haben ein 10-jähriges Kind, erhalten Unterhalt und Wohngeld, Ihr monatliches Einkommen beträgt ca. 3.000 EUR, Ihre Ausgaben (inkl. Miete) ca. 2.000 EUR.
2. Bemessung der Tagessatzhöhe
Die Tagessatzhöhe richtet sich nach dem Nettoeinkommen, wobei Unterhaltspflichten und besondere Belastungen zu berücksichtigen sind (§ 40 Abs. 2 StGB).
Berechnung:
Monatliches Nettoeinkommen: 3.000 EUR
Monatliche Ausgaben (inkl. Miete, Unterhalt): 2.000 EUR
Verfügbares Einkommen: 1.000 EUR
Das Gericht kann bei der Bemessung der Tagessatzhöhe die Unterhaltspflichten und die tatsächlichen Lebenshaltungskosten abziehen. Es ist anerkannt, dass insbesondere bei Alleinerziehenden mit Unterhaltspflichten und Wohngeldbezug die Tagessatzhöhe deutlich unter dem rechnerischen Nettoeinkommen liegen kann.
3. Erfolgsaussichten eines Einspruchs gegen die Tagessatzhöhe
Die Chancen, die Tagessatzhöhe zu senken, sind gut, wenn Sie die Unterhaltspflichten und die tatsächlichen Ausgaben nachweisen.
Die Gerichte berücksichtigen regelmäßig die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters, insbesondere bei Unterhaltspflichten gegenüber Kindern.
Empfehlung:
Legen Sie fristgerecht Einspruch gegen die Tagessatzhöhe ein (nicht gegen die Anzahl der Tagessätze oder die Sperrfrist).
Reichen Sie Nachweise zu Ihren Ausgaben, Unterhaltspflichten und Wohngeld ein (z.B. Kontoauszüge, Mietvertrag, Unterhaltsbescheid, Wohngeldbescheid).
Beantragen Sie, die Tagessatzhöhe entsprechend zu reduzieren.
Beispiel:
Bei einem verfügbaren Einkommen von 1.000 EUR monatlich könnte die Tagessatzhöhe auf ca. 30–35 EUR festgesetzt werden (statt 60 EUR). Die Gesamtgeldstrafe würde sich dann entsprechend reduzieren (z.B. 40 Tagessätze à 35 EUR = 1.400 EUR).
4. Zusammenfassung
Einspruch gegen die Tagessatzhöhe ist sinnvoll und erfolgversprechend, wenn Sie Ihre Unterhaltspflichten und Ausgaben belegen.
Einspruch gegen die Verurteilung (wegen 1,11 Promille) ist aussichtslos.
Die Reduzierung der Tagessatzhöhe ist bei Ihrer Konstellation (alleinerziehend, Unterhaltspflichten, Wohngeld) gerichtlich anerkannt und wird regelmäßig vorgenommen.
Hinweis:
Achten Sie auf die Einspruchsfrist (2 Wochen nach Zustellung des Strafbefehls). Begründen Sie den Einspruch ausschließlich mit der Höhe der Tagessätze und legen Sie alle relevanten Nachweise bei.
Fazit:
Die Chancen auf eine Minderung der Geldstrafe sind bei Ihrer Einkommens- und Ausgabensituation sehr gut, sofern Sie die wirtschaftlichen Belastungen belegen können.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt