Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Trunkenheit am Steuer - Sachverhalt dem Arbeitgeber mitzuteilen?

5. Februar 2008 21:55 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Verkehrsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Anwälte,

im November 2007 kam mein 19jähriger Sohn in eine Polizeikontrolle, musste "blasen" und anschl. zum Blutalkoholtest, wobei ein Promillewert von 1,78 festgestellt wurde. Der Führerschein wurde sofort einbehalten.
Im Dezember 2007 begann mein Sohn eine Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten bei einer Krankenkasse. Zu Beginn dieser Ausbildung wurde ein "Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde - Belegart 0" angefordert, in dem natürlich bis zu diesem Zeitpunkt kein Eintrag vorhanden war.
Nun wurde ein Strafverfahren wegen Trunkenheit im Strassenverkehr vor dem Jugendgericht eröffnet und ein Termin der Hauptverhandlung für Februar 2008 bestimmt.
Meine Frage:
Besteht seitens meines Sohnes die Verpflichtung den o.g Sachverhalt seinem Arbeitgeber mitzuteilen? Und wenn ja, muss er dann damit rechnen seinen Ausbildungsplatz wieder zu verlieren?
Erhält die Krankenkasse automatisch eine Benachrichtigung?
Für eine rasche Beantwortung vielen Dank im Voraus.

6. Februar 2008 | 00:43

Antwort

von


(29)
Oranienburger Str. 23
10178 Berlin
Tel: +49 30 28 44 44 90
Web: https://www.zk2-legal.com
E-Mail:

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

zunächst möchte ich mich für Ihre gestellte Frage bedanken und diese in Anbetracht Ihres geschilderten Sachverhalts und Ihres Einsatzes kurz wie folgt beantworten.

Nach einer Verurteilung erfolgt seitens der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts keine automatische Mitteilung an den ausbildenden Betrieb.

Ist der Besitz des Führerscheins im Ausbildungsvertrag jedoch Voraussetzung, so wird Ihr Sohn nicht umhin kommen, seinem Arbeitgeber den Verlust der Fahrerlaubnis mitzuteilen.

Bleibt die Verurteilung unter einer Strafe von 90 Tagessätzen, wird diese auch zukünftig in keinem polizeilichen Führungszeugnis ersichtlich sein. Ihr Sohn sollte sich daher unbedingt von einem Anwalt seines Vertrauens beraten und vertreten lassen.

Für eine Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Sascha Kugler
Rechtsanwalt

Zum Abschluss möchte ich Sie noch auf Folgendes ausdrücklich hinweisen:

Diese Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich diese Auskunft lediglich auf die Informationen, die mir Rahmen der Sachverhaltsschilderung zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine umfassende verbindliche Beratung unerlässlich. Deshalb weise ich Sie ausdrücklich daraufhin, dass diese Leistung nicht im Rahmen der Online-Beratung erbracht werden kann.

Bitte beachten Sie auch bei der Beantwortung Ihrer Nachfrage. Die vorstehende summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Außerdem wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick geboten. Darüber hinaus ist der Umfang der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars. Schon daraus ist erstichtlich, dass diese Beratung das umfassende, verbindliche und abschließende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzen kann. Ich bitte Sie dies stets zu beachten!


Rechtsanwalt Sascha Kugler

ANTWORT VON

(29)

Oranienburger Str. 23
10178 Berlin
Tel: +49 30 28 44 44 90
Web: https://www.zk2-legal.com
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Strafrecht, Medizinrecht, Datenschutzrecht, Internet und Computerrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER