Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Nachdem die Wohnung gekündigt ist und der Mieter nicht auszieht, können Sie Räumungsklage einreichen. Allein durch einen Vollstreckungstitel ist es Ihnen als Vermieterin möglich, den Mieter dauerhaft aus der Wohnung zu entfernen, sofern dieser die Mieträume nicht freiwillig verlassen will. Das Auswechseln der Schlösser stellt verbotene Eigenmacht dar. Die entgangene Miete und die Kosten der Räumung können Sie natürlich gegen Ihren Mieter geltend machen – ob er dies bezahlen kann, vermag ich nicht abschließend zu beurteilen.
Sollten Sie den Verdacht haben, dass dem Mieter etwas zugestoßen sein könnte, ist eine Öffnung der Tür im Beisein von Zeugen, am besten der Polizei, möglich. Wird im Zuge dieser Öffnung festgestellt, dass die Wohnung bereits geräumt ist, kann sich eine geänderte Sachlage ergeben, da dann die Räumungsklage nicht mehr erhoben werden müsste.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort, nochmal eine Frage,wo muß ich eine Räumungsklare beantragen, wie teuer wird das werden und wie schnell komme ich dann in die Wohnung rein ? Vielen Dank.k.s
Sehr geehrte Ratsuchende,
die Räumgsklage ist beim zuständigen Amtsgericht -Mietgericht- zu erheben. Die Kosten hängen vom Streitwert ab, der sich aus der Kaltmiete eines Jahres errechnet. Wie schnell der Titel vollstreckt werden kann, hängt mit der Arbeitsbelastung des Gerichts zusammen, was regional sehr unterschiedlich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt