Sehr geehrter Fragender,
im Rahmen einer Erstberatung auf Basis der von Ihnen hier gegeben Informationen beantworte ich Ihre Frage gerne wie folgt:
Prinzipiell sind zwar mündliche Verträge an sich wirksam. Dies gilt jedoch gem. §§311b
, 128 BGB
nicht für Kaufverträge über Immobilien. Hier ist die notarielle Beurkundung erforderlich.
Eine mündliche Zusage durch den Makler oder Annahmebereitschaft Ihrerseits reicht auf keinen Fall aus, um einen Anspruch Ihrerseits durchzusetzen.
Sofern Ihnen unverzüglich mitgeteilt wurde, dass die Immobilie nicht an Sie verkauft wird, so haben Sie keine Ansprüche auf Schadensersatz.
Allerdings ist es durchaus möglich, wenn Sie das Haus unbedingt haben wollen, mehr zu bieten und somit die Entscheidung des Eigentümers positiv zu beeinflussen, da auch mit den anderen Käufern noch nichts notariell abgeschlossen wurde. Hier würde ich nochmals mit Nachdruck dem Makler das mitteilen.
Ich hoffe, Ihnen erst einmal weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter
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