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Trotz Selbständigkeit in eine Anstellung - was ändert sich

| 12. September 2007 11:39 |
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Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Maren Pfeiffer

Guten Tag,

seit 1999 bin ich selbständig. Gewinn vor Steuern über 50.000 Euro.
Ich bin seit 2004 in einer privaten Krankenversicherung, ca.300 Euro Monatsbeitrag. Keine Einzahlungen in die geseztliche Rentenversicherung.
Da ich nur wenig Zeit in die Selbständigkeit investiere, möchte ich zusätzlich wieder in eine Anstellung.

Bei Vollzeitanstellung würde ich ca. 1200 Euro verdienen, bei Teilzeit ca. 600 Euro.

Meine Fragen:

Was ändert sich für mich aus Sicht der Versicherungleistungen?
Was ist Pflicht und was ist Wahl.
Vor allem, wie verhält es sich mit der Krankenversicherung?
Ist der Arbeitgeber bei Anstellung zu Leistungen verpflichtet?
Gibt es etwas, was ich unbedingt beachten bzw. bedenken sollte?


Bisherige Erkenntnisse:
Das zusätzliche Angestelltenverhältnis ist möglich.
Kenntnis über die Selbständigkeit unbedingt vom Arbeitgeber unterschreiben lassen.
Haupterwerb ist die zeitlich intensivere Arbeit, in meinem Fall die Anstellung. Dadurch würde das Recht auf Absetzen des Autos als Firmenauto und die Abrechung vom Arbeitszimmer entfallen.


Vielen Dank im Voraus für die Beantwortung!
Mit freundlichen Grüßen!





Sehr geehrte Fragestellerin,

ich gehe mal davon aus, dass Sie gerne in Ihrer privaten Krankenversicherung verbleiben wollen. Gem. § 5 Abs. 5 SGB V besteht diese Möglichkeit, wenn der zugleich angestellt und selbständig Tätige „hauptberuflich selbstständig“ erwerbstätig ist.

Wäre Ihre Selbständigkeit hauptberuflich im Sinne dieser Vorschrift, bestünde für Sie keine Krankenversicherungspflicht auch wenn Sie mit Ihrem Angestellteneinkommen unter der Jahresentgeltgrenze lägen.


Dadurch soll vermieden werden, dass hauptberuflich Selbstständige durch Aufnahme einer mehr als geringfügigen Beschäftigung den umfassenden Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten.

Hauptberuflich ist eine selbstständige Erwerbstätigkeit dann, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt.


Sollten Sie im Rahmen Ihrer Selbständigkeit mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, so wären Sie nach Auffassung der Spitzenverbände der Krankenversicherung grundsätzlich hauptberuflich selbstständig tätig.


Bei Arbeitnehmern, die mindestens 18 Stunden in der Woche arbeiten und deren monatliches Arbeitsentgelt mehr als die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße (für das Kalenderjahr 2007 mehr als 1.225 €) beträgt, besteht die widerlegbare Vermutung, dass für eine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit kein Raum mehr bleibt.

Das BSG hat in einem Urteil jedoch nicht a priori bei einer vollschichtigen abhängigen Beschäftigung das vorliegen einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit verneint (Urteil vom 29.04.1997, 10/4 RK 3/96 ).

In vielen Fällen stellt sich natürlich das Problem, dass sich faktisch eine konkrete Arbeitszeit kaum ermitteln lassen wird, zumal die selbständige Tätigkeit nicht an feste Arbeitszeiten gebunden ist.
Zudem müsste wohl auch über die tatsächliche Erwerbstätigkeit hinaus ein gewisser Zeitaufwand für die Verwaltung der Selbständigkeit berücksichtigt werden (kaufmännische, organisatorische Führung des Betriebes).

Eine Bewertung einer Tätigkeit als „hauptberuflich selbständig“ ist wie Sie sehen stets im Einzelfall unter Abwägung der genannten Kriterien zu bestimmen. Die Frage, was konkret auf Ihren Fall zutrifft, kann ich insofern leider nicht abschließend beurteilen, sie sollten sich vor Aufnahme einer Beschäftigung auf jeden Fall bei Ihrer Krankenkasse erkundigen.

Sollte Ihre Selbständigkeit als hauptberuflich qualifizierbar sein, könnten Sie jedenfalls in der privaten Krankenversicherung bleiben. Allerdings hat derjenige, der als hauptberuflich Selbständiger in einer abhängigen Nebenbeschäftigung nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 5 SGB V unterliegt, auch keinen Anspruch auf Beitragszuschuss durch seinen Arbeitgeber nach § 257 SGB V in der Nebenbeschäftigung (vgl. BSG vom 10.03.1994 – 12 RK 12/93 ).



Der Ausschluss der Versicherungspflicht wegen Ausübung einer hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit gilt nicht für den Bereich der Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Für Ihre Beschäftigung als Angestellte fielen ganz „normal“ die Beiträge zur Sozialversicherung an, soweit Sie in dem geschilderten Umfang tätig würden.

Mit freundlichen Grüßen

Maren Pfeiffer
Rechtsanwältin

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