Sehr geehrter Ratsuchender,
aufgrund der Tatsache, dass im einstweiligen Anordnungsverfahren über den Trennungsunterhalt ein Vergleich geschlossen worden ist, besteht ein Titel über den Unterhaltsbetrag in Höhe von 265,00 EUR. Dieser Titel hat solange Bestand, bis er entweder gerichtlich abgeändert wird oder im Hauptsacheverfahren hinsichtlich des Trennungsunterhaltes eine anderslautende Entscheidung ergeht.
Da nach Ihrer Schilderung weder der Vergleich insgesamt abgeändert worden, noch ist im Hauptsacheverfahren eine anderlslautende Entscheidung ergangen ist, hat dieser weiter Bestand und Sie müssen unverzüglich die Abänderung gerichtlich beantragen. Solange kann aufgrund des Titeles die Zwangsvollstreckung betrieben werden.
Die Erklärung Ihrer Frau, auf Unterhaltsansprüche zu verzichten, ist in der Tat rechtsunwirksam, da auf Trennungsunterhalt für die Zukunft nicht verzichtet werden kann, so dass nur der Verzicht für die Vergangenheit (Februar bis Juli) wirksam ist.
Sie müssen daher SOFORT die gerichtliche Abänderung des Vergleiches beantragen und gleichzeitg in diesem Verfahren die Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragen.
In dem Abänderungsverfahren müssen dann die von Ihnen genannten Gründe, für einen Ausschluss des Unterhaltsanspruches vorgetragen werden. Zu stützen ist der Versagungsanspruch des Unterhaltes auf § 1579 BGB
, der auch für den Trennungsunterhalt anzuwenden ist. Als Grund ist in § 1579 II BGB
die verfestigte Lebensgemeinschaft genannt, die nach Ihrer Darstellung seit Frühjahr 2008 besteht. Zudem ist der Abänderungsantrag auf die
unberechtigten Anschuldigungen bei Ihrem Arbeitgeber zu stützen. Im Rahmen der Billigkeitsprüfung des § 1579 BGB
wird das Gericht prüfen, ob diese Gründe zu einer Versagung führen, was nach meiner Ansicht der Fall sein müsste.
Diese Gründe müssen auch im Hauptsacheverfahren vorgetragen werden.
Sie sollten unbedingt selber einen Rechtsanwalt beauftragen, da insbesondere wegen der Versagungsgründe nach § 1579 BGB
eingehend vorgetragen werden muss. Da hilft es nichts, am "falschen Ende zu sparen".
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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