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Trennungsunterhalt/Unterhaltsrente

| 15. November 2008 08:16 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrter Rechtsanwalt,
sehr geehrte Rechtsanwältin,

nach langjähriger Ehe läuft das Scheidungsverfahren seit 16.02.2007, zwei Kinder sind volljährig (berufstätig), eine Tochter (18 Jahre) besucht das Gymnasium und lebt bei mir.

Da mit der Anwältin meiner Frau hinsichtlich des Trennungsunterhaltes und angeblich von mir nicht genau definierter Abzugspositionen eine außergerichtliche Einigung nicht zu erzielen war, hat sie hinsichtlich des Trennungsunterhaltes ein Verfahren vor dem Familiengericht angestrengt.

In einem Vergleich vom 22.01.2008 habe ich im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens einer Zahlung von 265,- Euro monatlich zugestimmt.Die Zahlung für Januar 2008 habe ich umgehend geleistet.

Ich bin Polizeibeamter. Sechs Tage nach der Verhandlung vor dem Familiengericht, am 28.01.2008, wurde mir von meinem Dienstherrn eröffnet, dass meine Frau -zunächst anonym- bereits im Juli 2007 schriftlich Bechuldigungen bei meiner Beschäftigungsbehörde gegen mich erhoben hat, die zu strafrechtlichen und auch zu disziplinarrechtlichen Ermittlungen gegen mich geführt hätten.

Die Anschuldigungen sind haltlos, gleichwohl sind sie schwerwiegend und wären geeignet, meine berufliche Reputation auf das schwerste zu beschädigen. Mittlerweile habe ich einen Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft. Das Disziplinarverfahren ist nicht abgeschlossen. Tatsächlich sind von den schwerwiegenden Beschuldigungen lediglich der Vorwurf geblieben, ich hätte private Telefonate zu Lasten meinen Dienstherrn geführt. Hierbei geht es im übrigen um einen Betrag von 19 Cent für 7 Telefonate in einem Zeitraum von 4 Monaten mit meiner damals noch minderjährigen Tochter, als ich ihr jeweils mitgeteilt habe, dass ich nicht pünktlich zuhause sein würde.

Angesichts dieser unglaublichen Vorwürfe, die mir sechs Tage nach Vergleichtstermin bekannt wurden, habe ich meiner Frau in meiner "Wut" zunächst schriftlich mitgeteilt, gar nichts mehr zahlen zu wollen.

Von ihr habe ich dann eine Schriftstück zurückerhalten, wonach sie auf jegliche Unterhaltsansprüche verzichten würde. Inhaltlich gleichlautend hat sie dies auch dem Gericht mitgeteilt.

Bis August 2008 habe ich von meiner Frau, auch ihrer Anwältin, nichts mehr gehört, habe auch nichts gezahlt.

Die Anwältin meldete sich dann im August und teilte mit, ich sei den Trennungsunterhalt seit Februar schuldig; ihre Mandantin würde nur in Teilzeit arbeiten (war in der Ehe auch schon der Fall) und habe keine Möglichkeit, diese auf eine Vollzeitstelle auszuweiten. Die schriftliche Erklärung ihrer Mandantin auf Unterhaltsverzicht sei im übrigen rechtsunwirksam. Mein Einwand, ich wäre nie auf die Idee gekommen, von der anwaltlich vertretenen Gegenseite rechtsunwirksame Schriftsätze zu bekommen hat dazu geführt, dass auf den Unterhalt Februar 2008 - Juli 2008 verzichtet wurde.

Für die Unterhaltszahlungen ab August 2008 wird jetzt die Zwangsvollstreckung betrieben. Am 12.11.2008 wurde von der Gerichtsvollzieherin per Postübergabeurkunde das Verfahren eröffnet.

Meine Frau lebt im übrigen seit Frühjahr 2008 in neuer Partnerschaft in gemeinsamer Wohnung.

Frage :
Grundsätzlich könnte ich die Forderung begleichen, will es aber nicht. Meine Frau hat mir mit ihrem Vorgehen in Richtung meines Arbeitgebers schweren Schaden zugefügt und ich bin stinksauer. Kann/soll ich gegen die Zwangsvollstreckung (wie?) vorgehen?






15. November 2008 | 09:24

Antwort

von


(2929)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail:
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Sehr geehrter Ratsuchender,

aufgrund der Tatsache, dass im einstweiligen Anordnungsverfahren über den Trennungsunterhalt ein Vergleich geschlossen worden ist, besteht ein Titel über den Unterhaltsbetrag in Höhe von 265,00 EUR. Dieser Titel hat solange Bestand, bis er entweder gerichtlich abgeändert wird oder im Hauptsacheverfahren hinsichtlich des Trennungsunterhaltes eine anderslautende Entscheidung ergeht.

Da nach Ihrer Schilderung weder der Vergleich insgesamt abgeändert worden, noch ist im Hauptsacheverfahren eine anderlslautende Entscheidung ergangen ist, hat dieser weiter Bestand und Sie müssen unverzüglich die Abänderung gerichtlich beantragen. Solange kann aufgrund des Titeles die Zwangsvollstreckung betrieben werden.

Die Erklärung Ihrer Frau, auf Unterhaltsansprüche zu verzichten, ist in der Tat rechtsunwirksam, da auf Trennungsunterhalt für die Zukunft nicht verzichtet werden kann, so dass nur der Verzicht für die Vergangenheit (Februar bis Juli) wirksam ist.

Sie müssen daher SOFORT die gerichtliche Abänderung des Vergleiches beantragen und gleichzeitg in diesem Verfahren die Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragen.

In dem Abänderungsverfahren müssen dann die von Ihnen genannten Gründe, für einen Ausschluss des Unterhaltsanspruches vorgetragen werden. Zu stützen ist der Versagungsanspruch des Unterhaltes auf § 1579 BGB , der auch für den Trennungsunterhalt anzuwenden ist. Als Grund ist in § 1579 II BGB die verfestigte Lebensgemeinschaft genannt, die nach Ihrer Darstellung seit Frühjahr 2008 besteht. Zudem ist der Abänderungsantrag auf die
unberechtigten Anschuldigungen bei Ihrem Arbeitgeber zu stützen. Im Rahmen der Billigkeitsprüfung des § 1579 BGB wird das Gericht prüfen, ob diese Gründe zu einer Versagung führen, was nach meiner Ansicht der Fall sein müsste.

Diese Gründe müssen auch im Hauptsacheverfahren vorgetragen werden.

Sie sollten unbedingt selber einen Rechtsanwalt beauftragen, da insbesondere wegen der Versagungsgründe nach § 1579 BGB eingehend vorgetragen werden muss. Da hilft es nichts, am "falschen Ende zu sparen".

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


Bewertung des Fragestellers 17. November 2008 | 21:13

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 17. November 2008
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