Sehr geehrter Anfragender,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Der Unterhalt wird (theoretisch) immer nach dem derzeitigen Einkommen berechnet. Der Unterhaltspflichtige schuldet den Unterhalt nur aus seinem tatsächlichen Einkommen.
Da das Einkommen aufgrund von Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Überstunden etc. jedoch nicht immer klar festzustellen ist, wird als Indikator das vergangene Einkommen herangezogen.
Wenn nun durch die Änderung der Steuerklassen weniger Netto auf Ihrem Konto ankommt, dann wird auf diesen geringeren Betrag der Unterhalt berechnet.
Falls noch kein Unterhaltstitel vorliegt reicht es aus, dass Sie Ihrer Frau mitteilen, wie Sie den Unterhalt fortan berechnen und diesen anweisen. Wenn Ihre Frau anders rechnen will, dann müsste sie dies (a) nachweisen und (b) einklagen.
Sofern jedoch bereits ein Unterhaltstitel besteht, müssten Sie eine Titelabänderungsklage erheben.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weiter geholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Kai Breuning
- Rechtsanwalt -
Bremer Str. 28a
21073 Hamburg
Tel.: 040 - 24 88 21 96
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