Ich beantworte Ihre Anfrage auf der Basis der mitgeteilten Daten und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt.
Nettoeinkommen 3800.-
abzgl. berufsbedingte Aufwendungen, (Maximal) 150.-
abzgl. Gewerkschaftsbeitrag 35.-
bleibt bereinigtes Netto von 3.615.- €
Unterhaltspflicht für insgesamt 4 Kinder, vorrangig vor Ehegattenunterhalt.
Nach Einkommensstufe 6 (7 minus 1 wegen Mehrbelastung)
1 Kind 413.- € Tabellenunterhalt
3 Kinder je 468.- €,
zusammen 1.817.- € Tabellenunterhalt.
Nach Abzug vom bereinigten Netto bleiben 1.798.- e übrig, Ihre Frau hat 308.-, die Differenz der beiden Einkommen beträgt also 1.470.- €. Hiervon steht Ihrer Frau 3/7 zu, also 638.- €
Hinsichtlich der Miete kann eine Anrechnung auf zu leistenden Unterhalt erfolgen, wenn Ihre Frau die Wohnung noch nutzt.
Eine Unterhaltsbrechnung bei anderen Steuerklassen-Kombi ist unsinnig, da die Unterhaltsberechnung immer auf der steuerlich günstigsten Variante beruht und anders nicht zulässig ist.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt
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