Sehr geehrte Fragestellerin,
die Frage lässt sich bereits in groben Zügen dergestalt beantworten, dass nicht auf "Gehalt" abzustellen ist, vielmehr die "Einkünfte" das entscheidende Kriterium bilden.
Für eine Miteinnahme bedeutet dies, dass diese hinsichtlich des Überschusses als unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen betrachtet wird. Ausgaben für Instandhaltung, nicht umlagefähige Betriebskosten oder Kapitaldienst werden also in Abzug gebracht.
Auch Renten sind unterhaltsrechtlich normale Einkünfte und daher zu berücksichtigen.
Schließlich stellt auch die Poolbeteiligung ein Einkommen dar und ist wie alle anderen Prämien und leistungsbezogene Vergütungsbestandteile entsprechend bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klatt
Rechtsanwalt
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte