Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen nach erster summarischer Prüfung der Rechtslage wie folgt beantworten:
a. Eine gemeinsame Veranlagung ist i.S.d. § 26 Abs. 1 EStG
solange möglich, wie die Ehegatten nicht dauerhaft getrennt leben.
Der Begriff der ehelichen Lebensgemeinschaft umfasst die räumliche, persönliche und geistige Gemeinschaft der Ehegatten. Dazu gehört die gemeinsame Erledigung der sie gemeinsam berührenden wirtschaftlichen Fragen des Zusammenlebens (vgl. BFH-Urteil in BFHE 109, 363
).
Da Sie Ihrem Vortrag nach in zwei getrennten Wohnung leben, ist hier von einem Getrennt leben i.S.d. § 26 Abs. 1 Nr. 2 EStG
auszugehen, so dass hier eine Zusammenveranlagung grundsätzlich für 2016 nicht mehr möglich ist, da eine Änderung der Lohnsteuerklassen nach § 38b EStG
vorzunehmen wäre.
b. Eine gemeinsame Veranlagung ist grundsätzlich bis einschließlich des Jahres möglich, in dem das entgültige Getrenntleben einsetzt. Hier wäre also sicherlich bis 2015 noch von einer gemeinsamen Veranlagung auszugehen. Somit wären aus meiner Sicht für 2016 keine Steuervorteile aus einer gemeinsamen Veranlagung zu erwarten.
c. In Ihrem Falle liegt aber eine Sondersituation vor, Sie leben beide an unterscheidlichen Tagen der Woche in der gleichen Wohnung, um Ihre Tochter zu betreuen. Sie leben aber ausdrücklich zu unterschiedlichen Zeiten dort und werden sich als Ehepaar dort wohl kaum gemeinsam aufhalten, die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft dürfte daher auf Dauer aufgelöst sein, so dass sich aus den Tatsachen und Lebensumständen eine dauerhafte Trennung ergibt.
Auch die zweite Wohnung wird von Ihnen gemeinsam genutzt, woohl aber auch zu unterschiedlichen Zeiten. Hier haben Sie beide also meldetechnisch die gleichen Wohnsitze. Meldungen beim Einwohnermeldeamt haben zwar nur Indizcharakter, können aber grundsätzlich als Argument verwendet werden.
Darüber hinaus können Sie auch aus der privaten Lebensführung heraus argumentieren, nicht getrennt zu leben. Allerdings sollten Sie beachten, dass eine Trennung selbst in der gleichen Wohnung denkbar ist, zumindest dann wenn jeder Ehepartner einen klar abgrenzbaren Bereich bewohnt und "Tisch und Bett" nicht mehr gemeinsam genutzt werden.
Hier ist also alleinig aus der privaten Lebensführung, die vom Finanzmt nicht zu überprüfen ist, heraus zu argumentieren und vorzutragen, dass um der gemeinsamen Tochter wegen eine Trennung noch nicht vorgenommen wurde.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhof komme es in diesem Zusammenhang auch auf die innere Einstellung der Ehegatten zur Trennung an. Eine eheliche Lebensgemeinschaft müsste von Ihnen weiter angestrebt werden. Eine Zusammenveranlagung komme deshalb nicht mehr in Betracht, wenn einer der Ehepartner nicht mehr die Absicht habe, die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft fortzusetzen. Hier werden Sie also so vortragen müssen, anders wäre eine gemeinsame Veranlagung aus meiner Warte heraus nicht aufrecht zu erhalten.
d. Eine Mitteilungspflicht, die Sie zu einem sofortigen Handeln zwingt, gibt es in diesem Sinne nicht. Wählen Sie aus § 26b Abs. 2 S. 1 EStG
keine getrennte Veranlagung, so ist aus § 26 Abs. 3 EStG
eine Zusammenveranlagung von Amts wegen durchzuführen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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