Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Leider ist es nicht egal, ob es sich um eine Dienstreise handelt oder um die tägliche Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Das von Ihnen zitierte "besondere dienstliche Interesse" bezieht sich auf die Notwendigkeit, mit dem eigenen PKW statt etwa mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren zu dürfen. Üblicherweise gilt im öffentlichen Dienst die Erlaubnis, mit dem eigenen PKW fahren zu dürfen (mit der Folge, 0,30 € pro Entfernungskilometer abrechnen zu können) nur in den folgenden Ausnahmefällen:
Wenn das Dienstgeschäft bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels nicht durchgeführt werden kann oder ein solches nicht zur Verfügung steht,
schweres (mindestens 25 kg) und/oder sperriges Dienstgepäck – kein persönliches Reisegepäck – mitzuführen ist oder
die Benutzung eines Kraftwagens es ermöglicht, an einem Tag an verschiedenen Stellen Dienstgeschäfte wahrzunehmen,
eine Schwerbehinderung mit den Merkzeichen – aG – vorliegt
oder ein Diensthund mitzunehmen ist.
Wenn also Ihre Dienststelle die generelle Erlaubnis zur Verwendung des privaten PKW bei Dienstreisen erteilt hat, dann bedeutet das (lediglich), dass nicht bei jeder einzelnen Dienstreise die Verwendung des eigenen PKW beantragt und genehmigt werden muss.
Für die normalen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Pendler gilt diese Dienstvereinbarung nicht, denn das Wesen der Dienstreise ist ja ihre besondere Veranlassung. Zur Dienststelle (und zurück nach Hause) zu fahren, ist dagegen die jedem (meist täglich) obliegende Pflicht, die sich aus dem Dienstverhältnis ergibt (die Arbeitsleistung wird vom Dienstverpflichteten am Dienstort geschuldet).
Eine abweichende Vorschrift in der Trennunggsgeldverordnung BW habe ich nicht finden können. Bitte nennen Sie mir den Paragraphen, auf den Sie sich beziehen.
Mit freundlichen Grüßen!
Elisabeth v. Dorrien
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau v. Dorrien,
vielen Dank für Ihre Auskunft zur Information ich bin bei einer Bundesbehörde als angestellter beschäftigt demnach gilt doch die Trennungsgeldverordnung des Bundes oder? Ich bin von Baden-Württemberg nach RLP für ein Jahr abgeordnet. In BW habe ich fast durchgängig Aufgaben nach dem SGB III wahrgenommen ich bin auch erstmal weiter dort angestellt. In RLP nehme ich ausschließlich Aufgaben nach dem SGB II wahr. Bei der kürzlich wie von mir genannten und angetretenen Dienstreise wurde z.B. bei der Beantragung gefragt ob die Dienstreise ausschließlich aus Anlass von Aufgaben nach dem SGB II angetreten wird. Dies war und ist logischerweise der Fall. Somit rührte die erhöhte Wegstreckenentschädigung wie ich es verstehe sowie auch nach meinen Recherchen und auch nach Gesprächen mit Kollegen aus Anlass an der Wahrnehmung eben dieser besonderen Aufgaben und nicht an einen der von Ihnen oben genannten Punkte wie schweres dienstliches Gepäck etc. Selbst wenn meine Ausführungen nicht greifen sollten hätte ich den Einwand Zeit zu sparen mit dem PKW brauche ich je Weg ca. 45 Minuten mit den ÖVM in etwa doppelt so lange. Das würde bedeuten dass ich pro Tag 1,5 Stunden länger unterwegs wäre als mit dem eigenen KFZ.
Entsprechende Infos habe ich auch hier allerdings nur in einem Ausschnitt gelesen https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/trennungsgeld-10-trennungsgeld-bei-taeglicher-rueckkehr-zum-wohnort_idesk_PI13994_HI2805365.html
Hier wird auch von 0,30 Euro gesprochen, trifft hier nichts auf mich zu?
Der Paragraph den ich meine der steht hier https://www.gesetze-im-internet.de/tgv_1986/__6.html
Unter Abs. 1 S.1 hier steht ……… wie bei Dienstreisen.
Somit verstehe ich das hier so dass ich TG wie bei einer DR bekomme also 0,30 Euro je gefahrenen KM.
Würde mich freuen wenn Sie anhand der Informationen nochmals auf meine Anfrage eingehen würden und wünsche Ihnen einen guten Rutsch ins neue Jahr.
Vielen Dank für Ihre freundliche Rückfrage!
Das Haufe-Zitat bezieht sich auf Dienstreisen, nicht auf Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Der von Ihnen herangezogene Satz "Bedienstete, die täglich zum Wohnort zurückkehren, erhalten die Fahrtkosten wie bei Dienstreisen erstattet" bezieht sich auf diejenigen Dienstreisen, bei denen der Bedienstete so nahe an seinem Wohnort eingesetzt wird, dass er nach Hause fährt (zum Übernachten), anstatt ein Hotel in Anspruch zu nehmen. Ihm sollen dadurch keine Nachteile entstehen, also erhält er Trennungsgeld und Fahrtkostenersatz so, als ob er eben nicht nach Hause gefahren wäre. Es bleibt aber eine Dienstreise, auch wenn der Bedienstete abends nach Hause fährt.
Eine Dienstreise bedarf einer Genehmigung, und diese kann gegebenenfalls eine höhere Fahrtkostenentschädigung enthalten (eben bei einem besonderen dienstlichen Interesse). Bei normalen (täglichen) Fahrten zwischen Wohnung und Dienstort liegt aber keine Dienstreise vor. Dies wird auch deutlich durch den Wortlaut des Gesetzes.
§ 5 Bundesreisekostengesetz lautet:
(1)1Für Fahrten mit anderen als den in § 4 genannten Beförderungsmitteln wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt. 2Sie beträgt bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130 Euro. 3Die oberste Bundesbehörde kann den Höchstbetrag auf 150 Euro festsetzen, wenn dienstliche Gründe dies im Einzelfall oder allgemein erfordern.
(2) 1Besteht an der Benutzung eines Kraftwagens ein erhebliches dienstliches Interesse, beträgt die Wegstreckenentschädigung 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke. 2Das erhebliche dienstliche Interesse muss vor Antritt der Dienstreise in der Anordnung oder Genehmigung schriftlich oder elektronisch festgestellt werden.
In § 5 Abs. 2 S. 2 BRKG ist ausdrücklich von einer Dienstreise die Rede, nicht von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Ich hoffe, dass nunmehr klar geworden ist, dass es um den entscheidenden Unterschied zwischen Dienstreisen und normalen Fahrten hin zur Arbeit und zurück geht. Nur wenn man bei einer Dienstreise pendelt, gilt der Satz "wird wie bei einer Dienstreise entschädigt", aber nur dadurch, dass man pendelt, wird aus einer Fahrt zwischen Wohnung und Dienstort keine Dienstreise.
Insofern ist der Hinweis Ihrer Reisekostenstelle leider zutreffend.
Ich wünsche Ihnen trotz der wenig erfreulichen Rechtslage einen guten Rutsch und alles Gute für 2020!
Alles zurück!
Sie erhalten ja Trennungsgeld, weil Sie versetzt wurden. Vorbehaltlich der Einzelheiten (etwa der Anrechnung von ersparten Aufwendungen gemäß BRKG) sieht es so aus, dass Sie die sog. große Wegstreckenentschädigung erhalten, wenn das erhebliche dienstliche Interesse zu bejahen ist. Dabei spielt die Zeitersparnis natürlich eine Rolle, allerdings muss dieses dienstliche Interesse Teil der Genehmigung sein - die aber, wie Sie schreiben, generell erteilt wurde (bei Dienstreisen). Da im Falle von Trennungsgeld die Regelungen zur Genehmigung von Dienstreisen gelten, sollten Sie tatsächlich mit der Reisekostenstelle um die große Wegstreckenentschädigung kämpfen, denn dann liegen hier eben keine Fahrten zwischen Wohnung und Dienstort vor, sondern Dienstreisen gemäß Trennungsgeldverordnung. Bitte beachten Sie folgenden Link :
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_01062005_D630201171.htm
In dieser, im Februar 2019 aktualisierten Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz (das auch für tariflich Angestellte gilt) sollten Sie alles finden, was Sie für Ihre Argumentation brauchen.
Bitte entschuldigen Sie, dass ich mich zuvor missverständlich ausgedrückt habe!
Guten Rutsch!