Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
So einfach, wie sich Ihre Ehefrau das vorstellt, ist es nicht.
Bei den Schulden handelt es sich um ehebedingte Schulden, die bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen sind. Die Grundsätze der Unterhaltsberechnung sehen folgendermaßen aus:
Zunächst ist das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen auf der Grundlage der Einkünfte der letzten 12 Monate (bei Selbständigen auf der Grundlage der letzten drei Jahre) zu ermitteln.
Davon können berufsbedingte Aufwendungen, z. B. die Fahrtkosten von der Wohnung zum Arbeitsplatz, abgezogen werden.
Sodann sind die monatlichen Raten für Kredite, die während der Ehezeit aufgenommen worden sind, in Abzug zu bringen.
Nach diesen Abzügen erhält man das unterhaltsrechtlich relevante Nettoeinkommen, das sich durch die Abzüge verringert hat.
2.
Von diesem unterhaltsrechtlich relevanten Nettoeinkommen ist der Kindesunterhalt zu berechnen. Nach Abzug des Kindesunterhalts erhält die Ehefrau 3/7 der Differenz.
3.
Im Außenverhältnis, d. h. gegenüber den Kreditgebern, haften Sie als deren alleiniger Vertragspartner.
4.
Wenn Sie wünschen, daß eine Unterhaltsberechnung erstellt wird, können Sie sich selbstverständlich gern an mich per E-Mail oder über die Direktanfrage wenden. Dadurch werden allerdings weitere Gebühren anfallen. Allerdings wird die Unterhaltsfrage für Sie jetzt zu einem zentralen Thema werden, so daß Sie um eine Unterhaltsberechnung nicht herumkommen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail: