Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
1.
Die Voraussetzungen, unter denen ein Ehegatte im Fall einer Trennung vom anderen den Auszug aus der gemeinsamen Ehewohnung verlangen kann, sind in § 1361b BGB
geregelt.
Demnach muss der Auszug des anderen Ehegatten erforderlich sein, um eine „unbillige Härte" zu vermeiden. Was unter einer „unbilligen Härte" zu verstehen ist, wird vom Gesetz nicht näher definiert. Es müssen jedenfalls über die regelmäßig mit einer Trennung einhergehenden Unannehmlichkeiten hinausgehende Beeinträchtigungen vorliegen.
Nach Ihrer Schilderung des Sachverhaltes sind für mich keine Anhaltspunkte für eine unbillige Härte durch Ihren Verbleib in der Ehewohnung ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung Ihrer derzeitigen wirtschaftlichen Situation wird Ihrer Frau daher Ihren Auszug aus der Wohnung nicht verlangen können.
2.
Welche Leistungen Sie nach dem Auslaufen Ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld beanspruchen können, hängt zunächst einmal von Ihrem gesundheitlichen Zustand ab.
Sofern Sie arbeitsunfähig erkrankt sind, sollte vor dem Ende des Arbeitslosengelds Krankengeld beantragt werden. Ansonsten müsste ALG-II bzw. Sozialhilfe beantragt werden.
Ferner haben Sie aufgrund der Trennung von Ihrer Frau möglicherweise gegen diese einen Anspruch auf Trennungsunterhalt, § 1361 BGB
. Hierzu sollte anhand der genauen Zahlen eine Unterhaltsberechnung vorgenommen werden.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
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Fachanwalt für Insolvenzrecht