Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zutreffend ist, dass bei Fortsetzung der Lebenspartnerschaft und dem früheren Ableben des LP 1 dem LP 2 eine Hinterbliebenen Versorgung aus der Pension zusteht.
Ob LP 2 bei einer Scheidung die Anwartschaften vollständig behalten kann, muss offenbleiben, da zum einen die Vereinbarung nicht genau bekannt ist und zum anderen gem. § 8 VerAusglG das Gericht die Vereinbarung auf Billigkeit prüfen muss. D.h. wenn einer der Lebenspartner keine Anwartschaften währen der Dauer der Partnerschaft erworben hat, dann könnte das Gericht die Vereinbarung in diesem Punkt als unwirksam erklären. Dies würde auch dann gelten, wenn einer der LP z.B. in 10 Jahren die Scheidung wünscht.
Des Weiteren besteht für beide die Gefahr, insbesondere wohl für LP, dass wenn einer der Lebenspartner pflegebedürftig wird der andere zu Zahlungen vom Sozialamt herangezogen wird. Dieser übergegangen Anspruch entsteht aus dem Anspruch auf Trennungsunterhalt, der dem Grund nach bis zur Rechtkraft der Scheidung steht und nach dem Gesetzt auch nicht ausgeschlossen werden kann, d.h. selbst wenn in der notariellen Vereinbarung dies vereinbart ist, wäre es unwirksam.
Zusammenfassend ist unter Beachtung der aktuellen Einkommenssituation festzustellen, dass es wohl für LP2 besser ist, zeitnah die Scheidung zu beantragen, für LP 1 ist es besser keine Scheidung durchzuführen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gern nachfragen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Erbrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
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Sehr geehrte Frau Sperling,
Ihr Fazit kann ich nicht ganz nachvollziehen. LP 1 (Bundesbeamter) ist doch mit der formalen Scheidung besser beraten als LP 2 (Selbständig, keine eigene Versorgung, außer 400 EUR mtl. aus vorheriger sozialverspfl. Beschäftigung).
Aus Sicht des LP 1 (Bundesbeamter) ist es doch auch eher kritisch, wenn LP 2 pflegebedürftig wird... Oder?
Gruß und Danke für eine kurze Rückmeldung
Entschuldigen Sie bitte, ich habe die Zahlen verwechselt. Es ist zutreffend, wie Sie schreiben.