Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
bei einem Grundstückskauf ist zunächst eine Grundbuchrecherche durchzuführen, damit festgestellt werden kann, ob der Erwerbstitel des Eigentümers aus rechtlicher Sicht in Ordnung und die Immobilie nicht belastet ist.
Ähnlich wie in Deutschland wird das Grundbuch geführt, so dass dort die Eintragung über Ihren Erwerb vorhanden sein muss. Sonst wird kein seriöser Käufer von Ihnen kaufen.
Allein die unterzeichneten Papiere reichen dafür aber nicht aus:
Es ist also eine Grundbucheintragung notwendig. Denn erst mit dieser Eintragung geht das Eigentum nach dem ZGB auf Sie über und erst dann können Sie es verkaufen.
Sofern der Notar diese Eintragung nicht vorgenommen hat, müssen Sie mit allen Papieren und Bescheinigungen beim Grundbuchamt der Gemeinde vorstellig werden.
Denn ob die von Ihnen genannte "Registriernummer" mit der Grundbucheintragung identisch ist, lässt sich so nicht klären. Auch muss die Grunderwerbsteuer gezahlt worden sein, da sonst die Eintragung nicht erfolgt.
Ich würde Ihnen raten, sich mit dem damals tätigen Notar in Verbindung zu setzen, um die Frage der Grundbucheintragung zu klären. Sonst müssen Sie bei der gemeinde vorstellig werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Diese Antwort ist vom 31.03.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: http://WWW.RECHTSANWALT-BOHLE.DE
E-Mail: